RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2013 Geschäftszahl2011/10/0062 RechtssatzDa es für die Auswirkungen eines Leidenszustandes auf die Studiendauer unerheblich ist, ob dieser Zustand eine Krankheit darstellt oder Folge einer Behinderung ist, entspricht es dem Gesetz, § 19 Abs 2 Z 1 StudFG 1992 auch für den Nachweis der Kausalität von Studienzeitüberschreitungen auf Grund einer Behinderung anzuwenden, um eine unterschiedlichen Behandlung eines bestimmten für die Studienverzögerung kausalen Leidenszustandes je nachdem, ob er als Krankheit oder als Folge einer Behinderung anzusehen ist, zu vermeiden. Überdies ist es vielfach nur sehr schwer abzugrenzen, ob eine Krankheit oder die Auswirkung einer Behinderung vorliegt. Die - nicht bereits gemäß § 19 Abs. 3 Z. 3 StudFG 1992 ohne Nachweis anzunehmende - Kausalität einer Behinderung für die Studienverzögerung ist daher durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen. Wird die aus einer Behinderung resultierende Studienverzögerung von mehr als einem Semester durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen, so kann bei einer nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Behinderung von mindestens 50 % nicht zusätzlich ein weiteres Semester ohne Nachweis berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % im Regelfall eine Studienzeitverlängerung von einem Semester bewirkt. Zur Vereinfachung des Verfahrens muss die Kausalität der Behinderung für eine Verzögerung in diesem Ausmaß nicht gesondert nachgewiesen werden. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, dass er in einem Fall, in dem das (ein Semester übersteigende) Ausmaß der aus einer Behinderung resultierenden Studienverzögerung feststeht, darüber hinaus ein weiteres Semester Verzögerung in Kauf nehmen wollte.Da es für die Auswirkungen eines Leidenszustandes auf die Studiendauer unerheblich ist, ob dieser Zustand eine Krankheit darstellt oder Folge einer Behinderung ist, entspricht es dem Gesetz, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992 auch für den Nachweis der Kausalität von Studienzeitüberschreitungen auf Grund einer Behinderung anzuwenden, um eine unterschiedlichen Behandlung eines bestimmten für die Studienverzögerung kausalen Leidenszustandes je nachdem, ob er als Krankheit oder als Folge einer Behinderung anzusehen ist, zu vermeiden. Überdies ist es vielfach nur sehr schwer abzugrenzen, ob eine Krankheit oder die Auswirkung einer Behinderung vorliegt. Die - nicht bereits gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG 1992 ohne Nachweis anzunehmende - Kausalität einer Behinderung für die Studienverzögerung ist daher durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen. Wird die aus einer Behinderung resultierende Studienverzögerung von mehr als einem Semester durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen, so kann bei einer nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Behinderung von mindestens 50 % nicht zusätzlich ein weiteres Semester ohne Nachweis berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % im Regelfall eine Studienzeitverlängerung von einem Semester bewirkt. Zur Vereinfachung des Verfahrens muss die Kausalität der Behinderung für eine Verzögerung in diesem Ausmaß nicht gesondert nachgewiesen werden. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, dass er in einem Fall, in dem das (ein Semester übersteigende) Ausmaß der aus einer Behinderung resultierenden Studienverzögerung feststeht, darüber hinaus ein weiteres Semester Verzögerung in Kauf nehmen wollte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.