RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2013 Geschäftszahl2011/10/0077 RechtssatzDie Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung dient gemäß § 1a Z. 1 zunächst der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des betreffenden Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum. Davon ausgehend kann aber nicht die Durchführung sämtlicher baulicher Maßnahmen, die (im straßenverkehrsrechtlichen Sinn) als Bestandteile der Straße zu qualifizieren wären, dem Begriff der Erneuerung bzw. Verbesserung bestehender Anlagen im Sinne der Verordnung unterstellt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 3 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung, worin ausdrücklich die "Errichtung und Abänderung" bestimmter Anlagen als einer Bewilligung zugänglich erklärt werden, wobei die "Errichtung und Abänderung" gemäß Z. 3 im Gegensatz zur "Erneuerung und Verbesserung" gemäß Z. 1 nur im Hinblick auf bestimmte, konkret genannte Anlagen zulässig ist und insofern einen weitergehenden Eingriff beschreibt. Die Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage ist in § 3 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung aber nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung als verbotene Eingriffe insbesondere die "Errichtung, Aufstellung und Erweiterung" baulicher oder sonstiger Anlagen gelten, während der - gegenüber den Verboten gemäß § 2 die Ausnahme darstellende - Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 ausdrücklich auf die "Erneuerung bzw. Verbesserung" bestehender Anlagen abstellt. Daher kann die Errichtung einer Straßenbeleuchtung, die eine "Erweiterung" eines bestehenden Weges darstellt, - nicht als von § 3 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung umfasst angesehen werden.Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung dient gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins, zunächst der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des betreffenden Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum. Davon ausgehend kann aber nicht die Durchführung sämtlicher baulicher Maßnahmen, die (im straßenverkehrsrechtlichen Sinn) als Bestandteile der Straße zu qualifizieren wären, dem Begriff der Erneuerung bzw. Verbesserung bestehender Anlagen im Sinne der Verordnung unterstellt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung, worin ausdrücklich die "Errichtung und Abänderung" bestimmter Anlagen als einer Bewilligung zugänglich erklärt werden, wobei die "Errichtung und Abänderung" gemäß Ziffer 3, im Gegensatz zur "Erneuerung und Verbesserung" gemäß Ziffer eins, nur im Hinblick auf bestimmte, konkret genannte Anlagen zulässig ist und insofern einen weitergehenden Eingriff beschreibt. Die Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage ist in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung aber nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung als verbotene Eingriffe insbesondere die "Errichtung, Aufstellung und Erweiterung" baulicher oder sonstiger Anlagen gelten, während der - gegenüber den Verboten gemäß Paragraph 2, die Ausnahme darstellende - Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, ausdrücklich auf die "Erneuerung bzw. Verbesserung" bestehender Anlagen abstellt. Daher kann die Errichtung einer Straßenbeleuchtung, die eine "Erweiterung" eines bestehenden Weges darstellt, - nicht als von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung umfasst angesehen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.