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{'item': '2011/10/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2012 Geschäftszahl2011/10/0115 RechtssatzFragen der Kostentragung hat der VwGH hinsichtlich der anteiligen Tragung der Kosten für die Leistung "Sondernotstandshilfe" nach dem damaligen § 39 AlVG 1977 durch die Wohnsitzgemeinde nach jenen Bestimmungen beurteilt, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung in Geltung standen (vgl. E

  1. Februar 1997, 97/08/0014; E
  2. Februar 1997, 96/08/0288;
  3. Februar 2005, 2002/08/0123). Dem folgend liegt auch bei Kostenersatz in einer Sozialhilfeangelegenheit ein Fall vor, in dem im Sinne des oben Gesagten zu beurteilen ist, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war, womit davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung der Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man von der Rückwirkung der späteren Rechtslage ausginge. Eine Rückwirkung des § 2 Abs. 2 der Kostenersatz-Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 129/2009 ist allerdings weder ausdrücklich (vgl. E
  4. November 2011, 2010/07/0001) angeordnet noch ist sonst aus dem Gesamtzusammenhang zwingend auf das Bestehen einer Rückwirkung zu schließen. Der bloße Hinweis darauf, dass nach dem Willen des oberösterreichischen Verordnungsgebers die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten "für alle Rechtsfälle anzuwenden" sei, negiert die Unterscheidung zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich einer Norm und greift nach dem zur anzuwendenden Rechtslage bei zeitraumbezogenen Ansprüchen und zur Rückwirkung Gesagten zu kurz.Fragen der Kostentragung hat der VwGH hinsichtlich der anteiligen Tragung der Kosten für die Leistung "Sondernotstandshilfe" nach dem damaligen Paragraph 39, AlVG 1977 durch die Wohnsitzgemeinde nach jenen Bestimmungen beurteilt, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung in Geltung standen vergleiche E
  5. Februar 1997, 97/08/0014; E
  6. Februar 1997, 96/08/0288;
  7. Februar 2005, 2002/08/0123). Dem folgend liegt auch bei Kostenersatz in einer Sozialhilfeangelegenheit ein Fall vor, in dem im Sinne des oben Gesagten zu beurteilen ist, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war, womit davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung der Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man von der Rückwirkung der späteren Rechtslage ausginge. Eine Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz 2, der Kostenersatz-Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2009, ist allerdings weder ausdrücklich vergleiche E
  8. November 2011, 2010/07/0001) angeordnet noch ist sonst aus dem Gesamtzusammenhang zwingend auf das Bestehen einer Rückwirkung zu schließen. Der bloße Hinweis darauf, dass nach dem Willen des oberösterreichischen Verordnungsgebers die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten "für alle Rechtsfälle anzuwenden" sei, negiert die Unterscheidung zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich einer Norm und greift nach dem zur anzuwendenden Rechtslage bei zeitraumbezogenen Ansprüchen und zur Rückwirkung Gesagten zu kurz. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0083 E
  9. April 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.