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{'item': '2011/10/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2012 Geschäftszahl2011/10/0119 RechtssatzZur Frage der Abgrenzung von gemäß § 5 Z. 17 OÖ NatSchG 2001 im Grünland bewilligungspflichtigen Mobilheimen und gemäß § 6 Abs. 1 legcit anzeigepflichtigen Gebäuden ist bei der Auslegung dieser im OÖ NatSchG 2001 nicht definierten Begriffe auf die oberösterreichischen baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen (vgl. E

  1. Dezember 2009, 2009/10/0213). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 OÖ BauTG 1994, auf welche die OÖ BauO 1994 verweist, handelt es sich bei einem Bau um eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (Z. 2), und bei einem Gebäude um einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m (Z. 20), wobei sich aus dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung ergibt, dass ein Gebäude grundsätzlich auch allseits umschlossen sein muss. § 1 Abs. 3 Z. 9 OÖ BauO 1994, wonach zum Verkehr zugelassene oder auf Campingplätzen abgestellte "Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern" vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, stellt klar, dass es sich auch bei Wohnwagen und Mobilheimen - zu deren werksgerechter Herstellung zweifellos fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind - um "Bauten" handelt. Da Wohnwagen und Mobilheime üblicherweise mindestens 1,5 m Raumhöhe haben und begehbar, überdacht sowie allseits umschlossen sind, erfüllten sie auch die Definition eines Gebäudes im Sinn von § 2 Z. 20 OÖ BauTG
  2. Für solche Objekte bestehen jedoch die zitierten speziellen naturschutz- und baurechtlichen Vorschriften. Zur Abgrenzung, ob ein Objekt unter diese speziellen Normen fällt, dient das Kriterium, ob eine Fortbewegung des Objekts leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist (vgl. E
  3. Juni 2004, 2003/06/0195; E
  4. März 2007, 2005/06/0350; E
  5. November 2010, 2008/06/0135).Zur Frage der Abgrenzung von gemäß Paragraph 5, Ziffer 17, OÖ NatSchG 2001 im Grünland bewilligungspflichtigen Mobilheimen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, legcit anzeigepflichtigen Gebäuden ist bei der Auslegung dieser im OÖ NatSchG 2001 nicht definierten Begriffe auf die oberösterreichischen baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen vergleiche E
  6. Dezember 2009, 2009/10/0213). Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, OÖ BauTG 1994, auf welche die OÖ BauO 1994 verweist, handelt es sich bei einem Bau um eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (Ziffer 2,), und bei einem Gebäude um einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m (Ziffer 20,), wobei sich aus dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung ergibt, dass ein Gebäude grundsätzlich auch allseits umschlossen sein muss. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, OÖ BauO 1994, wonach zum Verkehr zugelassene oder auf Campingplätzen abgestellte "Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern" vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, stellt klar, dass es sich auch bei Wohnwagen und Mobilheimen - zu deren werksgerechter Herstellung zweifellos fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind - um "Bauten" handelt. Da Wohnwagen und Mobilheime üblicherweise mindestens 1,5 m Raumhöhe haben und begehbar, überdacht sowie allseits umschlossen sind, erfüllten sie auch die Definition eines Gebäudes im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 20, OÖ BauTG
  7. Für solche Objekte bestehen jedoch die zitierten speziellen naturschutz- und baurechtlichen Vorschriften. Zur Abgrenzung, ob ein Objekt unter diese speziellen Normen fällt, dient das Kriterium, ob eine Fortbewegung des Objekts leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist vergleiche E
  8. Juni 2004, 2003/06/0195; E
  9. März 2007, 2005/06/0350; E
  10. November 2010, 2008/06/0135).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.