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{'item': '2011/10/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2012 Geschäftszahl2011/10/0193 RechtssatzBei der Erstellung des Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors hat der Senat eine Wertentscheidung zu treffen. Das Abschneiden der Kandidaten in den einzelnen Bewertungskriterien ist nicht ohne weiteres einem Vergleich anhand zahlenmäßiger Größen zugänglich. Dieser Umstand erfordert es, die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Dabei ist es zulässig, bei jenem Kandidaten, der schon bisher die angestrebte Funktion ausgeübt hat, auch die Erfahrungen aus der bisherigen Amtsführung einfließen zu lassen. Dass bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Entspricht die Begründung den dargestellten Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde den Dreiervorschlag daher nicht etwa deshalb als rechtswidrig aufheben, weil sie der Ansicht ist, das Abschneiden der einzelnen Bewerber in den maßgeblichen Kriterien hätte anders gewichtet werden müssen, liegt es doch im Wesen einer solchen Wertentscheidung, dass sich der zuständige Entscheidungsträger zu entscheiden hat, welches Gewicht er den einzelnen Kriterien beimisst (vgl. E

  1. Oktober 2007, 2004/10/0174).Bei der Erstellung des Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors hat der Senat eine Wertentscheidung zu treffen. Das Abschneiden der Kandidaten in den einzelnen Bewertungskriterien ist nicht ohne weiteres einem Vergleich anhand zahlenmäßiger Größen zugänglich. Dieser Umstand erfordert es, die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Dabei ist es zulässig, bei jenem Kandidaten, der schon bisher die angestrebte Funktion ausgeübt hat, auch die Erfahrungen aus der bisherigen Amtsführung einfließen zu lassen. Dass bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Entspricht die Begründung den dargestellten Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde den Dreiervorschlag daher nicht etwa deshalb als rechtswidrig aufheben, weil sie der Ansicht ist, das Abschneiden der einzelnen Bewerber in den maßgeblichen Kriterien hätte anders gewichtet werden müssen, liegt es doch im Wesen einer solchen Wertentscheidung, dass sich der zuständige Entscheidungsträger zu entscheiden hat, welches Gewicht er den einzelnen Kriterien beimisst vergleiche E
  2. Oktober 2007, 2004/10/0174).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.