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{'item': '2011/10/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2012 Geschäftszahl2011/10/0202 RechtssatzDas Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der naturschutzrechtlichen Bewilligung "im Hinblick auf die Schwere der Tat" wurde vom Landesgesetzgeber durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2004 in § 43 Abs. 10 Tir NatSchG 1997 (welches in LGBl. Nr. 26/2005 als Tir NatSchG 2005 wiederverlautbart wurde) eingefügt (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 50/2004 (Einlaufzahl 122/04). Im E VfGH vom

  1. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) erachtete es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich, "unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Angesichts des dem § 43 Abs. 10 Tir NatSchG 1997 zugrundeliegenden Zwecks der Sicherung der Erhaltung und Pflege der Natur, ist ein schwerwiegender Eingriff in Rechte in Form des Widerrufs einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung - auch zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes - nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Bewilligungsinhaber ein Verhalten gesetzt hat, das den Interessen des Naturschutzes in einer Weise zuwider läuft, dass diesen Interessen nur durch das Verbot der Ausübung der Bewilligung Rechnung getragen werden kann. Nach Auffassung des VwGH ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 45 Abs. 10 letzter Halbsatz Tir NatSchG 2005 entsprechend den im E VfGH vom
  2. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) dargelegten Grundsätzen auszulegen.Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der naturschutzrechtlichen Bewilligung "im Hinblick auf die Schwere der Tat" wurde vom Landesgesetzgeber durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2004, in Paragraph 43, Absatz 10, Tir NatSchG 1997 (welches in Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, als Tir NatSchG 2005 wiederverlautbart wurde) eingefügt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2004, (Einlaufzahl 122/04). Im E VfGH vom
  3. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) erachtete es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich, "unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Angesichts des dem Paragraph 43, Absatz 10, Tir NatSchG 1997 zugrundeliegenden Zwecks der Sicherung der Erhaltung und Pflege der Natur, ist ein schwerwiegender Eingriff in Rechte in Form des Widerrufs einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung - auch zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes - nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Bewilligungsinhaber ein Verhalten gesetzt hat, das den Interessen des Naturschutzes in einer Weise zuwider läuft, dass diesen Interessen nur durch das Verbot der Ausübung der Bewilligung Rechnung getragen werden kann. Nach Auffassung des VwGH ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 45, Absatz 10, letzter Halbsatz Tir NatSchG 2005 entsprechend den im E VfGH vom
  4. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) dargelegten Grundsätzen auszulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.