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{'item': '2011/11/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2011 Geschäftszahl2011/11/0035 Rechtssatz§ 13a TabakG 1995 ("Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie") normiert, wie sich schon aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, die Regel, dass grundsätzlich in allen Räumen, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, Rauchverbot besteht. Auch die Erläuterungen (RV 610 BlgNR XXIII. GP, 6) zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 sprechen davon, dass in den Einrichtungen der Gastronomie "generell" Rauchverbot gelte, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sein sollen. Ausnahmen von dieser Regel des Rauchverbotes normieren § 13a Abs. 2 leg. cit. (für Gastgewerbebetriebe mit mehr als einem Gastraum) und Abs. 3 (für bestimmte kleinere Gastgewerbebetriebe mit bloß einem Gastraum). Da der Bf unstrittig einen Gastgewerbebetrieb mit mehr als einem Gastraum betreibt, käme für ihn nur der Ausnahmetatbestand des § 13a Abs. 2 TabakG 1995 in Betracht. § 13a Abs. 2 TabakG verlangt für die Ausnahme vom Rauchverbot die Erfüllung mehrerer Kriterien, die im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung aufgezählt und - kumulativ - zu erfüllen sind. Während § 13a Abs. 2 erster Satz TabakG 1995 neben dem Vorhandensein von mehr als einer (für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten) Räumlichkeit u.a. verlangt, es müsse gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, verlangt § 13a Abs. 2 zweiter Satz TabakG 1995 zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene "Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss".Paragraph 13 a, TabakG 1995 ("Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie") normiert, wie sich schon aus dem Wortlaut des Absatz eins, ergibt, die Regel, dass grundsätzlich in allen Räumen, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, Rauchverbot besteht. Auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNR römisch 23 . GP, 6) zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sprechen davon, dass in den Einrichtungen der Gastronomie "generell" Rauchverbot gelte, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sein sollen. Ausnahmen von dieser Regel des Rauchverbotes normieren Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit. (für Gastgewerbebetriebe mit mehr als einem Gastraum) und Absatz 3, (für bestimmte kleinere Gastgewerbebetriebe mit bloß einem Gastraum). Da der Bf unstrittig einen Gastgewerbebetrieb mit mehr als einem Gastraum betreibt, käme für ihn nur der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG 1995 in Betracht. Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG verlangt für die Ausnahme vom Rauchverbot die Erfüllung mehrerer Kriterien, die im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung aufgezählt und - kumulativ - zu erfüllen sind. Während Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz TabakG 1995 neben dem Vorhandensein von mehr als einer (für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten) Räumlichkeit u.a. verlangt, es müsse gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, verlangt Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG 1995 zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene "Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss". BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0038 E 29. März 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.