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{'item': '2011/11/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2013 Geschäftszahl2011/11/0052 RechtssatzFehlt der Antragstellerin die Bescheinigung iSd Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG (die übrigen Absätze dieses Artikels sind hier nicht einschlägig), liegt gegenständlich ein Fall des Art. 10 lit. b der Richtlinie (von den dort aufgezählten Artikeln ist fallbezogen nur die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 23 relevant), sodass die Anerkennung nach den Vorschriften "dieses Kapitels" (somit des Kapitels I der Richtlinie) und damit unter Anwendung des Artikels 14 der Richtlinie ("Ausgleichsmaßnahmen", zu denen auch die Eignungsprüfung zählt) zu erfolgen hat. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts, weil die Umstände, dass die Antragstellerin einerseits nicht über einen in Anhang V NummerFehlt der Antragstellerin die Bescheinigung iSd Artikel 23, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2005/36/EG (die übrigen Absätze dieses Artikels sind hier nicht einschlägig), liegt gegenständlich ein Fall des Artikel 10, Litera b, der Richtlinie (von den dort aufgezählten Artikeln ist fallbezogen nur die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikel 23, relevant), sodass die Anerkennung nach den Vorschriften "dieses Kapitels" (somit des Kapitels römisch eins der Richtlinie) und damit unter Anwendung des Artikels 14 der Richtlinie ("Ausgleichsmaßnahmen", zu denen auch die Eignungsprüfung zählt) zu erfolgen hat. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts, weil die Umstände, dass die Antragstellerin einerseits nicht über einen in Anhang römisch fünf Nummer 5.2.

  1. der Richtlinie genannten Ausbildungsnachweis verfügt (damit ist § 29 Abs. 1 Z. 1 GuKG 1997 nicht anwendbar) und ihr andererseits auch die Bescheinigung iSd Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fehlt (damit scheidet § 29 Abs. 1 Z. 2 GuKG 1997 aus; vgl. zu dieser Bescheinigung auch § 5 Z. 3 GuK-EWRV 2008), dazu führen, dass der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin (weil ein Fall des Art. 10 lit. b der Richtlinie vorliegt) nach § 29 Abs. 1 Z. 4 GuKG 1997 (nicht automatische Anerkennung; vgl. § 28a Abs. 6 Z. 2 leg. cit.) zu beurteilen ist, wobei die näheren Voraussetzungen (zufolge § 29 Abs. 2 GuKG 1997) in der GuK-EWRV 2008 geregelt sind.5.2.
  2. der Richtlinie genannten Ausbildungsnachweis verfügt (damit ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, GuKG 1997 nicht anwendbar) und ihr andererseits auch die Bescheinigung iSd Artikel 23, Absatz eins und 2 der Richtlinie fehlt (damit scheidet Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG 1997 aus; vergleiche zu dieser Bescheinigung auch Paragraph 5, Ziffer 3, GuK-EWRV 2008), dazu führen, dass der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin (weil ein Fall des Artikel 10, Litera b, der Richtlinie vorliegt) nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG 1997 (nicht automatische Anerkennung; vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit.) zu beurteilen ist, wobei die näheren Voraussetzungen (zufolge Paragraph 29, Absatz 2, GuKG 1997) in der GuK-EWRV 2008 geregelt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.