RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2011 Geschäftszahl2011/11/0074 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/11/0139 E 22. Februar 2007 RS 1 (hier: Bescheid enthält keine Feststellungen über die Art der Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit des Bfs im Fach "Osteopathie".) StammrechtssatzUniversitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Damit nicht vergleichbar ist der Fall, in dem der Arzt seine hauptsächliche Tätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik Vorlesungen über medizinische Chemie und Biochemie, biochemische Laborkurse, Prüfungen aus Medizinischer Chemie und Biochemie hält und Forschung und Verwaltungstätigkeit wie die des Beauftragten für den nichtmedizinischen Strahlenschutz erbringt. Nach seinem Vorbringen ist dafür eine fachärztliche Ausbildung nicht erforderlich, auch Kollegen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung üben die gleichen Tätigkeiten aus. Diesen Behauptungen ist die Behörde im Bescheid nicht entgegen getreten. Dennoch hat sie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass die vom Arzt genannten Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden und hat diese deshalb als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Diese Auffassung wird vom VwGH nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Sollte der Bf weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut unterrichten, könnte auch unter Berufung auf § 62 Abs. 1 UOG 1993 keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Lehr- bzw. Forschungstätigkeit des Bf typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre.Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Damit nicht vergleichbar ist der Fall, in dem der Arzt seine hauptsächliche Tätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik Vorlesungen über medizinische Chemie und Biochemie, biochemische Laborkurse, Prüfungen aus Medizinischer Chemie und Biochemie hält und Forschung und Verwaltungstätigkeit wie die des Beauftragten für den nichtmedizinischen Strahlenschutz erbringt. Nach seinem Vorbringen ist dafür eine fachärztliche Ausbildung nicht erforderlich, auch Kollegen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung üben die gleichen Tätigkeiten aus. Diesen Behauptungen ist die Behörde im Bescheid nicht entgegen getreten. Dennoch hat sie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass die vom Arzt genannten Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden und hat diese deshalb als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Diese Auffassung wird vom VwGH nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Sollte der Bf weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut unterrichten, könnte auch unter Berufung auf Paragraph 62, Absatz eins, UOG 1993 keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Lehr- bzw. Forschungstätigkeit des Bf typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.