RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2013 Geschäftszahl2011/11/0084 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in dem - gleichfalls den Bf betreffenden - Beschluss vom
- Oktober 2012, B 1050/11-10, der die Eintragung des Berufstitels in den Reisepass betraf, ausgeführt, dass der Bf gemäß Art. III der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln "nur einen Anspruch darauf hat, den verliehenen Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Ein Recht des Titelträgers auf Eintragung seines Berufstitels in den Reisepass wird hiedurch nicht normiert". Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom
- Dezember 2012, 2012/18/0156, darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem wiedergegebenen Zitat schon deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei einem Reisepass um keine amtliche Verlautbarung im Sinn der genannten Entschließung handelt, und dass auch der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung (zum vergleichbaren Wortlaut einer früheren Entschließung) bereits im E vom
- September 1977, Zl. 2856/76, VwSlg. 9.375A/1977, vertreten hat. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Daher ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich beim Führerschein um keine amtliche "Verlautbarung" im Sinn der in Rede stehenden Entschließung handelt, sodass für den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des Berufstitels in den Führerschein aus Art. III der Entschließung nichts zu gewinnen ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in dem - gleichfalls den Bf betreffenden - Beschluss vom
- Oktober 2012, B 1050/11-10, der die Eintragung des Berufstitels in den Reisepass betraf, ausgeführt, dass der Bf gemäß Artikel römisch drei, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln "nur einen Anspruch darauf hat, den verliehenen Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Ein Recht des Titelträgers auf Eintragung seines Berufstitels in den Reisepass wird hiedurch nicht normiert". Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom
- Dezember 2012, 2012/18/0156, darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem wiedergegebenen Zitat schon deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei einem Reisepass um keine amtliche Verlautbarung im Sinn der genannten Entschließung handelt, und dass auch der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung (zum vergleichbaren Wortlaut einer früheren Entschließung) bereits im E vom
- September 1977, Zl. 2856/76, VwSlg. 9.375A/1977, vertreten hat. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Daher ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich beim Führerschein um keine amtliche "Verlautbarung" im Sinn der in Rede stehenden Entschließung handelt, sodass für den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des Berufstitels in den Führerschein aus Artikel römisch drei, der Entschließung nichts zu gewinnen ist.