RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2013 Geschäftszahl2011/11/0198 RechtssatzSeit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 enthält § 26 b ZahnärzteG 2006 ein Zulassungssystem für neue Gruppenpraxen, das einer Bedarfsregelung nach Art derjenigen für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für selbständige Ambulatorien im Wesentlichen gleichkommt. Gerade das Fehlen einer Bedarfsprüfungsregelung für (zahn)ärztliche Gruppenpraxen war aber der ausschlaggebende Grund dafür, dass der EuGH die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen dahin beantwortet hat, dass das Unionsrecht Bedarfsregelungen wie den in den Vorlagefällen einschlägigen des Oberösterreichischen und des Wiener Krankenanstaltengesetzes für Zahnambulatorien entgegenstehe. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, die in § 7 Abs. 1 lit. a Slbg KAG 2000 enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sichergestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. aus vielen das E vom
- Juni 2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf das E vom
- Februar 2007, 2002/11/0226, mwN, sowie jüngst die Erkenntnisse vom
- März 2012, 2012/11/0046, vom
- Oktober 2012, 2012/11/0047, und vom
- Februar 2013, 2012/11/0045) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach § 26b ZahnärzteG 2006 für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, enthält Paragraph 26, b ZahnärzteG 2006 ein Zulassungssystem für neue Gruppenpraxen, das einer Bedarfsregelung nach Art derjenigen für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für selbständige Ambulatorien im Wesentlichen gleichkommt. Gerade das Fehlen einer Bedarfsprüfungsregelung für (zahn)ärztliche Gruppenpraxen war aber der ausschlaggebende Grund dafür, dass der EuGH die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen dahin beantwortet hat, dass das Unionsrecht Bedarfsregelungen wie den in den Vorlagefällen einschlägigen des Oberösterreichischen und des Wiener Krankenanstaltengesetzes für Zahnambulatorien entgegenstehe. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Slbg KAG 2000 enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sichergestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche aus vielen das E vom
- Juni 2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf das E vom
- Februar 2007, 2002/11/0226, mwN, sowie jüngst die Erkenntnisse vom
- März 2012, 2012/11/0046, vom
- Oktober 2012, 2012/11/0047, und vom
- Februar 2013, 2012/11/0045) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.