RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2012 Geschäftszahl2011/11/0214 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom
- Oktober 1990, 90/02/0120, vom
- September 1991, 90/02/0217, vom
- September 1991, 91/02/0055, vom
- September 1991, 91/02/0062, vom
- April 1994, 94/02/0108, und vom
- Jänner 2007, 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. § 4 Abs. 2 StVO 1960 auszuschließen. Die Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom
- Oktober 1990, 90/02/0120, vom
- September 1991, 90/02/0217, vom
- September 1991, 91/02/0055, vom
- September 1991, 91/02/0062, vom
- April 1994, 94/02/0108, und vom
- Jänner 2007, 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 auszuschließen. Die Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.