RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2012 Geschäftszahl2011/12/0007 RechtssatzAuf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 129 StG inhaltlich ident mit § 209 StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom
- Juni 2002, G 6/02, wurde § 209 StGB als verfassungswidrig aufgehoben.)Auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 129, StG inhaltlich ident mit Paragraph 209, StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom
- Juni 2002, G 6/02, wurde Paragraph 209, StGB als verfassungswidrig aufgehoben.) Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Art. 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis
- Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom
- Juni 2002 bis
- Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG 1984 bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 2 des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu.Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Artikel 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis
- Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom
- Juni 2002 bis
- Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008