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{'item': '2011/12/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2012 Geschäftszahl2011/12/0007 RechtssatzEine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 bzw. 6 B-GlBG 1993 zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b B-GlBG 1993 hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig. Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 und 6 B-GlBG 1993 gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das E vom

  1. Jänner 2008, 2007/12/0070 = VwSlg. 17.361 A/2008). Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw. welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind. Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Beamten zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten.Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 6 B-GlBG 1993 zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig. Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 B-GlBG 1993 gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird vergleiche zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das E vom
  2. Jänner 2008, 2007/12/0070 = VwSlg. 17.361 A/2008). Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw. welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind. Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Beamten zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.