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{'item': '2011/12/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2011 Geschäftszahl2011/12/0026 RechtssatzSoweit den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (781 BlgNR XXIV. GP, 4

  1. f)vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (z.B. nach § 134 GehG 1956) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs. 10 GehG 1956 keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 GehG 1956 oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 GehG 1956 (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte. Die von den zitierten Materialien ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind daher weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst.Soweit den ErläutRV zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (781 BlgNR römisch 24 . GP, 4
  2. f)vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (z.B. nach Paragraph 134, GehG 1956) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach Paragraph 134, GehG 1956 oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach Paragraph 134, GehG 1956 (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte. Die von den zitierten Materialien ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind daher weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0082 E 21. Dezember 2011 2011/12/0058 E 21. Dezember 2011 2011/12/0081 E 21. Dezember 2011 2011/12/0126 E 25. März 2015 Ro 2014/12/0024 E 25. März 2015 2011/12/0125 E 25. März 2015 2011/12/0080 E 21. Dezember 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.