RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2012 Geschäftszahl2011/12/0063 RechtssatzDas Regelungssystem des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BVG Begrenzung von Bezügen 1997 zielt ohne jeden Zweifel auf die Kürzung "monatlicher Bezüge" ab. Es ist erkennbares Ziel der zitierten Bestimmungen des BVG Begrenzung von Bezügen 1997, das Gesamtausmaß der einem Funktionsträger als Gegenleistung für seine Funktionen bei den dort genannten Rechtsträgern in einem bestimmten Monat gebührenden Geldleistungen zu beschränken. Dies erfordert es aber, nicht nur in Ansehung des zu kürzenden Bezuges (hier nach dem Wr BezügeG 1997), sondern auch hinsichtlich des die Kürzung mitverursachenden Bezuges (hier also der Geldleistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beamten zum Bund) eine Zuordnung der für die Berechnung heranzuziehenden Geldleistung als Gegenleistung für die Funktion in einem bestimmten Monat vorzunehmen. Eine solche Zuordnung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 erster Fall GehG 1956 zu einzelnen Monaten ist jedoch auf Grund ihrer Einmaligkeit schwer möglich, werden damit doch "treue Dienste" über 25 Jahre abgegolten. Die Zuordnung einer solchen Geldleistung zu einem einzigen Monat (sei es dem Monat der Auszahlung dieser Geldleistung, sei es auch dem Monat der Entstehung ihrer Gebührlichkeit durch bescheidmäßige Zuerkennung der Jubiläumszuwendung) für Zwecke der Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 5 Abs. 3 BVG Begrenzung von Bezügen 1997 würde dem Zweck des zuletzt genannten Gesetzes, nämlich der Beschränkung von "Monatsbezügen", also der vom Funktionsträger für seine Funktionen in einem bestimmten Monat seitens der im Gesetz genannten Rechtsträger bezogenen Gegenleistungen, zuwiderlaufen.Das Regelungssystem des Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 zielt ohne jeden Zweifel auf die Kürzung "monatlicher Bezüge" ab. Es ist erkennbares Ziel der zitierten Bestimmungen des BVG Begrenzung von Bezügen 1997, das Gesamtausmaß der einem Funktionsträger als Gegenleistung für seine Funktionen bei den dort genannten Rechtsträgern in einem bestimmten Monat gebührenden Geldleistungen zu beschränken. Dies erfordert es aber, nicht nur in Ansehung des zu kürzenden Bezuges (hier nach dem Wr BezügeG 1997), sondern auch hinsichtlich des die Kürzung mitverursachenden Bezuges (hier also der Geldleistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beamten zum Bund) eine Zuordnung der für die Berechnung heranzuziehenden Geldleistung als Gegenleistung für die Funktion in einem bestimmten Monat vorzunehmen. Eine solche Zuordnung der Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, erster Fall GehG 1956 zu einzelnen Monaten ist jedoch auf Grund ihrer Einmaligkeit schwer möglich, werden damit doch "treue Dienste" über 25 Jahre abgegolten. Die Zuordnung einer solchen Geldleistung zu einem einzigen Monat (sei es dem Monat der Auszahlung dieser Geldleistung, sei es auch dem Monat der Entstehung ihrer Gebührlichkeit durch bescheidmäßige Zuerkennung der Jubiläumszuwendung) für Zwecke der Ermittlung des Höchstbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 würde dem Zweck des zuletzt genannten Gesetzes, nämlich der Beschränkung von "Monatsbezügen", also der vom Funktionsträger für seine Funktionen in einem bestimmten Monat seitens der im Gesetz genannten Rechtsträger bezogenen Gegenleistungen, zuwiderlaufen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.