RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2012 Geschäftszahl2011/12/0146 RechtssatzWird dem Beamten im hier strittigen Zeitraum von vornherein keine allenfalls eine Höherwertigkeit seines Arbeitsplatzes begründende Tätigkeit aufgetragen, bildet diese schon deshalb keinen Teil eines ihm während dieses Zeitraumes vorübergehend zugewiesenen "Arbeitsplatzes". Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der "Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 38 Abs. 1 GehG 1956 geprägte Judikatur, wonach eine solche durch einen Erholungsurlaub (während der Dauer der Innehabung eines zunächst auch für die Zeit dieses Erholungsurlaubes vorübergehend zugewiesenen höherwertigen Arbeitsplatzes) nicht unterbrochen werde (Hinweis E vom
- Jänner 2011, 2010/12/0005), auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen ist, ob ein vorläufig betrauter Beamter im Sinne der Vorjudikatur "die Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt". In diesem Zusammenhang wäre aber auch von Bedeutung, dass die zitierte Judikatur betreffend das Übergehen einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung insbesondere auf der Überlegung beruht, wonach die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten bei typisierender Betrachtung nach einer durchgehenden Ausübung derselben für länger als sechs Monate nicht mehr als gering anzusetzen sind. Diese Überlegung spricht jedenfalls gegen die Einrechnung langdauernder Abwesenheitszeiträume in die zitierte Frist.Wird dem Beamten im hier strittigen Zeitraum von vornherein keine allenfalls eine Höherwertigkeit seines Arbeitsplatzes begründende Tätigkeit aufgetragen, bildet diese schon deshalb keinen Teil eines ihm während dieses Zeitraumes vorübergehend zugewiesenen "Arbeitsplatzes". Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der "Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, GehG 1956 geprägte Judikatur, wonach eine solche durch einen Erholungsurlaub (während der Dauer der Innehabung eines zunächst auch für die Zeit dieses Erholungsurlaubes vorübergehend zugewiesenen höherwertigen Arbeitsplatzes) nicht unterbrochen werde (Hinweis E vom
- Jänner 2011, 2010/12/0005), auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen ist, ob ein vorläufig betrauter Beamter im Sinne der Vorjudikatur "die Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt". In diesem Zusammenhang wäre aber auch von Bedeutung, dass die zitierte Judikatur betreffend das Übergehen einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung insbesondere auf der Überlegung beruht, wonach die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten bei typisierender Betrachtung nach einer durchgehenden Ausübung derselben für länger als sechs Monate nicht mehr als gering anzusetzen sind. Diese Überlegung spricht jedenfalls gegen die Einrechnung langdauernder Abwesenheitszeiträume in die zitierte Frist.