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{'item': '2011/12/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2014 Geschäftszahl2011/12/0159 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (vgl. E

  1. Juli 1997, 95/12/0076; E
  2. September 1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. E
  3. September 2003, 2000/12/0049; E
  4. September 2005, 2001/12/0047; E
  5. Mai 2004, 2003/12/0137; E
  6. Dezember 2010, 2009/12/0194). Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 91 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob eine Militärperson im Sinn der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht vergleiche E
  7. Juli 1997, 95/12/0076; E
  8. September 1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen vergleiche E
  9. September 2003, 2000/12/0049; E
  10. September 2005, 2001/12/0047; E
  11. Mai 2004, 2003/12/0137; E
  12. Dezember 2010, 2009/12/0194). Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach Paragraph 91, GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob eine Militärperson im Sinn der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.