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{'item': '2011/13/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2014 Geschäftszahl2011/13/0060 RechtssatzDie vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2006, 2003/08/0231, VwSlg 16804 A/2006, zitierte Autorin (Schartel-Hlavenka, ÖStZ 1996, 18) verneint das Vorliegen betrieblicher Einkünfte auch für Stipendien zur Förderung postdoktoraler Forschung, worauf hier nicht eingegangen werden muss. Ihrer gesondert begründeten Ansicht, das nicht mit Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbundene Verfassen einer Dissertation stelle für sich keine Berufsausübung im Sinne des § 22 EStG 1988 dar (vgl. Schartel-Hlavenka, a.a.O., 25 f), ist jedenfalls beizupflichten. Eine solche Tätigkeit bedeutet noch keine Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Form eines Güter- oder Leistungsaustausches (vgl. dazu Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 23 Rz 36, sowie Doralt, EStG10, § 23 Tz 73), weil sich die Arbeit an der Dissertation und die darüber zu erstattenden Berichte nicht als Leistungserbringung zur Befriedigung einer Nachfrage und die Zahlungen der Akademie nicht als Entgelt dafür deuten lassen (vgl. insoweit die allgemeinen, nicht die Besonderheiten des damals entschiedenen Falles betreffenden Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1997, 93/08/0288, VwSlg 14796 A/1997). Auf die Höhe des Stipendiums kann es dafür - entgegen der in Rz 33 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsmeinung - nicht ankommen. Dass ein Doktorandenstipendium zu betrieblichen Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 führe, lässt sich auch nicht mit einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 begründen. Die diesbezüglichen und die Ausführungen zum Fehlen einer finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung in dem hg. Erkenntnis vom
  3. September 2003, 2001/14/0211, VwSlg 7854 F/2003, betrafen einen Arzt und Universitätsprofessor, bei dem es unstrittig um "Vermögenszuwächse anlässlich selbständiger Arbeit" ging.Die vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2006, 2003/08/0231, VwSlg 16804 A/2006, zitierte Autorin (Schartel-Hlavenka, ÖStZ 1996, 18) verneint das Vorliegen betrieblicher Einkünfte auch für Stipendien zur Förderung postdoktoraler Forschung, worauf hier nicht eingegangen werden muss. Ihrer gesondert begründeten Ansicht, das nicht mit Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbundene Verfassen einer Dissertation stelle für sich keine Berufsausübung im Sinne des Paragraph 22, EStG 1988 dar vergleiche Schartel-Hlavenka, a.a.O., 25 f), ist jedenfalls beizupflichten. Eine solche Tätigkeit bedeutet noch keine Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Form eines Güter- oder Leistungsaustausches vergleiche dazu Jakom/Baldauf EStG, 2014, Paragraph 23, Rz 36, sowie Doralt, EStG10, Paragraph 23, Tz 73), weil sich die Arbeit an der Dissertation und die darüber zu erstattenden Berichte nicht als Leistungserbringung zur Befriedigung einer Nachfrage und die Zahlungen der Akademie nicht als Entgelt dafür deuten lassen vergleiche insoweit die allgemeinen, nicht die Besonderheiten des damals entschiedenen Falles betreffenden Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 1997, 93/08/0288, VwSlg 14796 A/1997). Auf die Höhe des Stipendiums kann es dafür - entgegen der in Rz 33 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsmeinung - nicht ankommen. Dass ein Doktorandenstipendium zu betrieblichen Einkünften gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 führe, lässt sich auch nicht mit einem Umkehrschluss aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 begründen. Die diesbezüglichen und die Ausführungen zum Fehlen einer finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung in dem hg. Erkenntnis vom
  6. September 2003, 2001/14/0211, VwSlg 7854 F/2003, betrafen einen Arzt und Universitätsprofessor, bei dem es unstrittig um "Vermögenszuwächse anlässlich selbständiger Arbeit" ging. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2011130060.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.