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{'item': '2011/13/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2014 Geschäftszahl2011/13/0061 RechtssatzAusführungen zur Aufhebung von nach § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Abänderungsbescheiden, wobei das zu diesen Bescheiden führende Verfahren auf Antrag des Abgabepflichtigen wieder aufgenommen worden war. Dass der auf die Wiederaufnahme der genannten Verfahren gerichtete Antrag bei Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes zur ersatzlosen Aufhebung der Abänderungsbescheide zu führen hatte, ergibt sich aus der hg. Rechtsprechung zu Berufungen gegen Abänderungsbescheide, die sich auf nichtige Grundlagenbescheide stützen. In dem Erkenntnis vom

  1. November 1998, 93/14/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die zwischenzeitliche Erlassung eines (wirksamen) Grundlagenbescheides ändere nichts daran, dass die Berufungsbehörde der Berufung gegen den zuvor erlassenen, auf einen Nichtbescheid gestützten Abänderungsbescheid durch dessen Aufhebung stattzugeben habe. Das Finanzamt, so der Verwaltungsgerichtshof, werde "unvorgreiflich der Frage der Verjährung" einen auf den nun vorliegenden Grundlagenbescheid gestützten neuen Abänderungsbescheid zu erlassen haben (vgl. seither noch das Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, 2007/15/0294). Dieses Erkenntnis bringt damit auch zum Ausdruck, dass die Frage der Verjährung in einem solchen Fall zu prüfen ist und die neue Abgabenfestsetzung auf der Grundlage des späteren Feststellungsbescheides nicht im Sinne des § 209a Abs. 2 BAO von der Erledigung der Berufung gegen den früheren, mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides rechtswidrigen Abänderungsbescheid abhängt. Für den Wiederaufnahmsantrag kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.Ausführungen zur Aufhebung von nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO ergangenen Abänderungsbescheiden, wobei das zu diesen Bescheiden führende Verfahren auf Antrag des Abgabepflichtigen wieder aufgenommen worden war. Dass der auf die Wiederaufnahme der genannten Verfahren gerichtete Antrag bei Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes zur ersatzlosen Aufhebung der Abänderungsbescheide zu führen hatte, ergibt sich aus der hg. Rechtsprechung zu Berufungen gegen Abänderungsbescheide, die sich auf nichtige Grundlagenbescheide stützen. In dem Erkenntnis vom
  3. November 1998, 93/14/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die zwischenzeitliche Erlassung eines (wirksamen) Grundlagenbescheides ändere nichts daran, dass die Berufungsbehörde der Berufung gegen den zuvor erlassenen, auf einen Nichtbescheid gestützten Abänderungsbescheid durch dessen Aufhebung stattzugeben habe. Das Finanzamt, so der Verwaltungsgerichtshof, werde "unvorgreiflich der Frage der Verjährung" einen auf den nun vorliegenden Grundlagenbescheid gestützten neuen Abänderungsbescheid zu erlassen haben vergleiche seither noch das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, 2007/15/0294). Dieses Erkenntnis bringt damit auch zum Ausdruck, dass die Frage der Verjährung in einem solchen Fall zu prüfen ist und die neue Abgabenfestsetzung auf der Grundlage des späteren Feststellungsbescheides nicht im Sinne des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO von der Erledigung der Berufung gegen den früheren, mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides rechtswidrigen Abänderungsbescheid abhängt. Für den Wiederaufnahmsantrag kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.