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{'item': '2011/13/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2014 Geschäftszahl2011/13/0076 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige Widerrufsvorbehalt "nicht besonders determiniert", so bedürfe es aber zureichender sachlicher Gründe für den Widerruf (vgl. darauf verweisend auch das Erkenntnis vom
  2. März 1994, 90/14/0049). In einer weiteren, zum selben Fall ergangenen Entscheidung wurde dargelegt, der vorbehaltene Widerruf sei nicht an die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 BAO gebunden. Dies schließe "nicht aus, daß im Einzelfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen tauglichen Widerrufsgrund darstellen" könne (Erkenntnis vom
  3. April 1993, 92/14/0226). Im Erkenntnis vom
  4. Februar 1997, 95/15/0091, wurde ausgesprochen, die in § 294 Abs. 1 BAO genannten Gründe seien im Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes "jedenfalls" zureichend. Zuletzt wurde in den Erkenntnissen vom
  5. September 1997, 93/13/0072, und vom
  6. Februar 2003, 98/13/0068, die Auffassung vertreten, von einem Vorbehalt im Sinne des § 294 Abs. 1 BAO könne "nur dann gesprochen werden, wenn der vorbehaltene Widerruf determiniert ist", was für den Fall eines nicht determinierten Vorbehalts bedeutet, dass "nur" die Widerrufsgründe des § 294 Abs. 1 BAO in Betracht kommen. Unbekämpft gebliebene "Vorbehaltsklauseln" ohne gesetzliche Grundlage in nicht in den Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1 BAO fallenden, weil keine Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiung von Pflichten betreffenden Bescheiden wurden im Erkenntnis vom
  7. Mai 2004, 2001/16/0565, als "unwirksam" gewertet. Für den vorliegenden Fall eines Spendenbegünstigungsbescheides, der einen inhaltlich determinierten Widerrufsvorbehalt enthielt, ergibt sich aus dieser Judikaturentwicklung keine Abweichung von den im ersten der zitierten Erkenntnisse - dort freilich für einen nicht determinierten Vorbehalt - aus der Rechtskraft des den Vorbehalt enthaltenden Bescheides gezogenen Konsequenzen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige Widerrufsvorbehalt "nicht besonders determiniert", so bedürfe es aber zureichender sachlicher Gründe für den Widerruf vergleiche darauf verweisend auch das Erkenntnis vom
  9. März 1994, 90/14/0049). In einer weiteren, zum selben Fall ergangenen Entscheidung wurde dargelegt, der vorbehaltene Widerruf sei nicht an die Voraussetzungen des Paragraph 294, Absatz eins, BAO gebunden. Dies schließe "nicht aus, daß im Einzelfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen tauglichen Widerrufsgrund darstellen" könne (Erkenntnis vom
  10. April 1993, 92/14/0226). Im Erkenntnis vom
  11. Februar 1997, 95/15/0091, wurde ausgesprochen, die in Paragraph 294, Absatz eins, BAO genannten Gründe seien im Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes "jedenfalls" zureichend. Zuletzt wurde in den Erkenntnissen vom
  12. September 1997, 93/13/0072, und vom
  13. Februar 2003, 98/13/0068, die Auffassung vertreten, von einem Vorbehalt im Sinne des Paragraph 294, Absatz eins, BAO könne "nur dann gesprochen werden, wenn der vorbehaltene Widerruf determiniert ist", was für den Fall eines nicht determinierten Vorbehalts bedeutet, dass "nur" die Widerrufsgründe des Paragraph 294, Absatz eins, BAO in Betracht kommen. Unbekämpft gebliebene "Vorbehaltsklauseln" ohne gesetzliche Grundlage in nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 294, Absatz eins, BAO fallenden, weil keine Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiung von Pflichten betreffenden Bescheiden wurden im Erkenntnis vom
  14. Mai 2004, 2001/16/0565, als "unwirksam" gewertet. Für den vorliegenden Fall eines Spendenbegünstigungsbescheides, der einen inhaltlich determinierten Widerrufsvorbehalt enthielt, ergibt sich aus dieser Judikaturentwicklung keine Abweichung von den im ersten der zitierten Erkenntnisse - dort freilich für einen nicht determinierten Vorbehalt - aus der Rechtskraft des den Vorbehalt enthaltenden Bescheides gezogenen Konsequenzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2011130076.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.