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{'item': '2011/15/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2014 Geschäftszahl2011/15/0033 RechtssatzHat ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, dass die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind (vgl. Urteil des EuGH vom

  1. November 1977, C-35/77, Beerens). Der Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ist in seinem Artikel 4 in einer Weise umschrieben, die erkennen lässt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen (vgl. Urteil des EuGH vom
  2. Mai 1995, C-327/92, Rheinhold & Mahla, Randnr. 15). Der Umstand, dass ein Gesetz in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, bedeutet aber nicht, dass jede einzelne seiner Vorschriften zwangsläufig von dieser Verordnung erfasst wird. Zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung des jeweiligen Zweiges der sozialen Sicherheit muss vielmehr ein Zusammenhang bestehen, der unmittelbar und hinreichend relevant sein muss (vgl. EuGH, Rheinhold & Mahla, Randnr. 23). Das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 besteht im Hinblick auf eine Abgabe darin, ob diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich (vgl. Urteil des EuGH vom
  3. Mai 2005, C-249/04, Allard, Randnr. 16).Hat ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, dass die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind vergleiche Urteil des EuGH vom
  4. November 1977, C-35/77, Beerens). Der Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ist in seinem Artikel 4 in einer Weise umschrieben, die erkennen lässt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen vergleiche Urteil des EuGH vom
  5. Mai 1995, C-327/92, Rheinhold & Mahla, Randnr. 15). Der Umstand, dass ein Gesetz in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, bedeutet aber nicht, dass jede einzelne seiner Vorschriften zwangsläufig von dieser Verordnung erfasst wird. Zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung des jeweiligen Zweiges der sozialen Sicherheit muss vielmehr ein Zusammenhang bestehen, der unmittelbar und hinreichend relevant sein muss vergleiche EuGH, Rheinhold & Mahla, Randnr. 23). Das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 besteht im Hinblick auf eine Abgabe darin, ob diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich vergleiche Urteil des EuGH vom
  6. Mai 2005, C-249/04, Allard, Randnr. 16). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2011150033.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.