RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2013 Geschäftszahl2011/15/0046 RechtssatzIm Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben maßgeblich. Hingegen bleiben Forderungen und Schulden grundsätzlich außer Betracht. Aus dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Die Zu- und Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Ausdruck des diese beiden Gewinnermittlungsarten umfassenden Grundsatzes der Totalgewinngleichheit: Trotz unterschiedlicher Periodenergebnisse muss der akkumulierte Betriebsgewinn bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz. 67 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Der Totalgewinn einer betrieblichen Tätigkeit darf nicht davon abhängen, ob die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder jene nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gewählt wird bzw. zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1980, 2143/77, 472/80). Folge dieses Grundsatzes der Totalgewinngleichheit ist es beispielsweise, dass auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der betrieblich veranlasste Nachlass einer Darlehensverbindlichkeit - obwohl kein Geldzufluss stattfindet - als Betriebseinnahme zu erfassen ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, aaO, § 36 Tz. 5.1, und nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008). Der betriebsbedingte Ausfall eines Darlehens stellt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Betriebsausgabe dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1984, 83/13/0150).Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ist das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben maßgeblich. Hingegen bleiben Forderungen und Schulden grundsätzlich außer Betracht. Aus dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Die Zu- und Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittungen nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 sind Ausdruck des diese beiden Gewinnermittlungsarten umfassenden Grundsatzes der Totalgewinngleichheit: Trotz unterschiedlicher Periodenergebnisse muss der akkumulierte Betriebsgewinn bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz. 67 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Der Totalgewinn einer betrieblichen Tätigkeit darf nicht davon abhängen, ob die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder jene nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 gewählt wird bzw. zur Anwendung kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1980, 2143/77, 472/80). Folge dieses Grundsatzes der Totalgewinngleichheit ist es beispielsweise, dass auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der betrieblich veranlasste Nachlass einer Darlehensverbindlichkeit - obwohl kein Geldzufluss stattfindet - als Betriebseinnahme zu erfassen ist vergleiche Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 36, Tz. 5.1, und nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008). Der betriebsbedingte Ausfall eines Darlehens stellt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Betriebsausgabe dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1984, 83/13/0150).