RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2014 Geschäftszahl2011/15/0174 RechtssatzVoraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtgenussberechtigten als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Wird eine Einkunftsquelle nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Einkünfte können einer Person nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, (1.4.2010), § 2 Tz 149). Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 2 Tz 76 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). In der Aufrechterhaltung eines (nach den Feststellungen der Abgabenbehörde zudem unkündbaren) Mietvertrages liegt ebenso wenig eine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten wie in "Investitionsentscheidungen", die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen wurden. In der Anmietung oder dem Erwerb eines zusätzlichen Raumes durch die Fruchtgenussberechtigten läge eine unternehmerische Initiative, welche als relevante Sachverhaltsänderung zu einer Zurechnung der strittigen Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigen führen könnte. (Hier: Die Abgabepflichtige räumte ihren minderjährigen Kindern mit "Unterhaltsvertrag" zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis zu deren Volljährigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an einer Eigentumswohnung ein. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die vertragsgegenständliche Eigentumswohnung an eine bestimmte Person gegen eine bestimmte monatliche Miete vermietet sei.)Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtgenussberechtigten als (originäre) Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Wird eine Einkunftsquelle nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Einkünfte können einer Person nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt vergleiche Doralt/Toifl, EStG14, (1.4.2010), Paragraph 2, Tz 149). Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 2, Tz 76 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). In der Aufrechterhaltung eines (nach den Feststellungen der Abgabenbehörde zudem unkündbaren) Mietvertrages liegt ebenso wenig eine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten wie in "Investitionsentscheidungen", die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen wurden. In der Anmietung oder dem Erwerb eines zusätzlichen Raumes durch die Fruchtgenussberechtigten läge eine unternehmerische Initiative, welche als relevante Sachverhaltsänderung zu einer Zurechnung der strittigen Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigen führen könnte. (Hier: Die Abgabepflichtige räumte ihren minderjährigen Kindern mit "Unterhaltsvertrag" zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis zu deren Volljährigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an einer Eigentumswohnung ein. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die vertragsgegenständliche Eigentumswohnung an eine bestimmte Person gegen eine bestimmte monatliche Miete vermietet sei.) BeachteBesprechung in: SWK Nr. 9/2016, S 500 - S 503;SWK Nr. 9 aus 2016,, S 500 - S 503; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2011150174.X03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.