2011/15/0185
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2013 Geschäftszahl2011/15/0185 RechtssatzFür die Kündigungsentschädigung, bei der gemäß § 29 Abs. 1 AngG (§ 1162b ABGB) einzurechnen ist, was sich der Dienstnehmer infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (vgl. auch § 1 Abs. 3 Z 3 IESG), ergibt sich aus § 29 Abs. 2 iVm § 15 AngG, dass sie erst im jeweils betroffenen Monat zu leisten ist.Für die Kündigungsentschädigung, bei der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) einzurechnen ist, was sich der Dienstnehmer infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat vergleiche auch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG), ergibt sich aus Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, AngG, dass sie erst im jeweils betroffenen Monat zu leisten ist.
BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/15/0119 E 19. September 2013