RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.2011 GeschäftszahlAW 2011/16/0040 RechtssatzNichtstattgebung - Eingangsabgaben - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfasste die Behörde gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig Zollschulden. Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. B
- August 2011, AW 2011/16/0052, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2001, C-1/99 - Kofisa Italia Srl). Im Vollzug des angefochtenen Bescheides liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn es dem Bf an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbarem Vermögen mangelt. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt ins Treffen, dass die bislang einzige Geschäftsverbindung der Bfin abgebrochen worden sei und unter der Belastung des gegenständlichen Nachforderungsverfahrens keine neuen Lieferanten und Abnehmer gewonnen werden könnten. Die Bfin weise kein Aktivvermögen auf und schulde den gegenständlichen Eingangsabgabenbetrag; die Bfin stehe mit EUR 24,16, ihr Geschäftsführer mit EUR 7.469,92 im Soll. Nach Ansicht der Behörde stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben um EU-Eigenmittel handle, die innerhalb festgelegter Fristen seitens Österreichs abzuführen seien, und im Falle des Verzuges Zinszahlungen drohten. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Behauptung ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der im Fall eines Obsiegens vor dem VwGH nicht wieder ausgeglichen werden könnte, nicht dargetan, womit die volle Wirksamkeit der späteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte (und Pflichten) gegeben ist. Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Eingangsabgaben - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfasste die Behörde gemäß Artikel 220, Absatz eins, ZK nachträglich buchmäßig Zollschulden. Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 19, Absatz eins, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche B
- August 2011, AW 2011/16/0052, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2001, C-1/99 - Kofisa Italia Srl). Im Vollzug des angefochtenen Bescheides liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn es dem Bf an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbarem Vermögen mangelt. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt ins Treffen, dass die bislang einzige Geschäftsverbindung der Bfin abgebrochen worden sei und unter der Belastung des gegenständlichen Nachforderungsverfahrens keine neuen Lieferanten und Abnehmer gewonnen werden könnten. Die Bfin weise kein Aktivvermögen auf und schulde den gegenständlichen Eingangsabgabenbetrag; die Bfin stehe mit EUR 24,16, ihr Geschäftsführer mit EUR 7.469,92 im Soll. Nach Ansicht der Behörde stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben um EU-Eigenmittel handle, die innerhalb festgelegter Fristen seitens Österreichs abzuführen seien, und im Falle des Verzuges Zinszahlungen drohten. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Behauptung ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der im Fall eines Obsiegens vor dem VwGH nicht wieder ausgeglichen werden könnte, nicht dargetan, womit die volle Wirksamkeit der späteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte (und Pflichten) gegeben ist. Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.