RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2013 Geschäftszahl2011/16/0050 RechtssatzDer vom Beschwerdeführer namens der fünf Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lagen fünf getrennte Bescheide zugrunde, die jeweils nur an die einzelne Person gerichtet waren und mit denen für die jeweilige Person deren Erbschaftssteuer festgesetzt wurde, die sich aus einem Erwerb durch diese Person herleitete. Der Umstand, dass es sich bei allen Erwerben um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen dieselbe Erbin desselben Erblassers handelte, es sich somit um gleichartige Rechtsgründe handelte, verleiht den fünf Personen noch nicht die Eigenschaft einer Rechtsgemeinschaft und bewirkt noch nicht das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgrundes. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinn des § 7 GebG liegt nämlich vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, 89/15/0015, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, 2000/13/0001 und 0002, VwSlg 7585 F/2001, betreffend die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers, hinsichtlich dessen sich die zwei damaligen Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Verhältnis einer Rechtsgemeinschaft befanden, wohingegen die dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegende Angelegenheit die Abgabepflicht der jeweiligen Personen selbst (Erbschaftssteuer) und nicht die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers betrifft). Eine Rechtsgemeinschaft läge beispielsweise dann vor, wenn Personen eine Sache kaufen, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/16/0348), einen gemeinschaftlichen Rechtsgrund sieht die Rechtsprechung etwa in einem gemeinschaftlichen Adoptionsvertrag (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1994, 93/16/0190).Der vom Beschwerdeführer namens der fünf Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lagen fünf getrennte Bescheide zugrunde, die jeweils nur an die einzelne Person gerichtet waren und mit denen für die jeweilige Person deren Erbschaftssteuer festgesetzt wurde, die sich aus einem Erwerb durch diese Person herleitete. Der Umstand, dass es sich bei allen Erwerben um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen dieselbe Erbin desselben Erblassers handelte, es sich somit um gleichartige Rechtsgründe handelte, verleiht den fünf Personen noch nicht die Eigenschaft einer Rechtsgemeinschaft und bewirkt noch nicht das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgrundes. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinn des Paragraph 7, GebG liegt nämlich vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, 89/15/0015, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, 2000/13/0001 und 0002, VwSlg 7585 F/2001, betreffend die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers, hinsichtlich dessen sich die zwei damaligen Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Verhältnis einer Rechtsgemeinschaft befanden, wohingegen die dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegende Angelegenheit die Abgabepflicht der jeweiligen Personen selbst (Erbschaftssteuer) und nicht die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers betrifft). Eine Rechtsgemeinschaft läge beispielsweise dann vor, wenn Personen eine Sache kaufen, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/16/0348), einen gemeinschaftlichen Rechtsgrund sieht die Rechtsprechung etwa in einem gemeinschaftlichen Adoptionsvertrag vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1994, 93/16/0190).