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{'item': '2011/16/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2011 Geschäftszahl2011/16/0058 RechtssatzEin dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (§ 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz). Bei der Zählung der Semester wird die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert (§ 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG). Auch nach dem Studienförderungsgesetz wird die Anspruchsdauer (§ 18 Studienförderungsgesetz) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an welchem den Studierenden kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, verlängert (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 Studienförderungsgesetz). Diese Grundsätze sind auch für die Zählung der Semester heranzuziehen, nach welchen ein Wechsel des Studiums einem Familienbeihilfenanspruch entgegensteht (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz). Wäre es daher der Tochter der Beihilfewerberin wegen eines ausschließlich von der Medizinischen Universität zu verantwortenden technischen Fehlers nicht möglich gewesen, eine Prüfung (SIP 1) in diesem Semester abzulegen und wäre sie aus diesem Grund für das gesamte Semester an der Fortsetzung dieses Studiums verhindert gewesen, so wäre - unbeschadet dessen, dass auch andere Studierende davon betroffen gewesen wären und bei einer qualifizierten Zahl solcher Studierender § 19 Abs. 4 Studienförderungsgesetz sogar eine Verordnung zur Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit vorsieht -Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz). Bei der Zählung der Semester wird die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vierter Satz FLAG). Auch nach dem Studienförderungsgesetz wird die Anspruchsdauer (Paragraph 18, Studienförderungsgesetz) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an welchem den Studierenden kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, verlängert (Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz). Diese Grundsätze sind auch für die Zählung der Semester heranzuziehen, nach welchen ein Wechsel des Studiums einem Familienbeihilfenanspruch entgegensteht (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz). Wäre es daher der Tochter der Beihilfewerberin wegen eines ausschließlich von der Medizinischen Universität zu verantwortenden technischen Fehlers nicht möglich gewesen, eine Prüfung (SIP 1) in diesem Semester abzulegen und wäre sie aus diesem Grund für das gesamte Semester an der Fortsetzung dieses Studiums verhindert gewesen, so wäre - unbeschadet dessen, dass auch andere Studierende davon betroffen gewesen wären und bei einer qualifizierten Zahl solcher Studierender Paragraph 19, Absatz 4, Studienförderungsgesetz sogar eine Verordnung zur Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit vorsieht - ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten, welches dieses Semester nicht zu den Semestern zählen ließe, nach welchen ein Studienwechsel im Sinn des § 17 Studienförderungsgesetz im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist. ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten, welches dieses Semester nicht zu den Semestern zählen ließe, nach welchen ein Studienwechsel im Sinn des Paragraph 17, Studienförderungsgesetz im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.