← Österreich

{'item': '2011/16/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2011 Geschäftszahl2011/16/0065 RechtssatzArt. 28 der Statusrichtlinie 2004/83/EG spricht von Sozialhilfeleistungen und von der notwendigen Sozialhilfe (in der englischen Fassung etwa von social welfare und von necessary social assistance; in der französischen Fassung etwa von protection sociale und von l'assistance sociale necessaire). Zur Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffes der notwendigen Sozialhilfe ist nicht ausschlaggebend, ob Leistungen nach der nationalen (österreichischen) Rechtsterminologie als Sozialhilfe bezeichnet werden. Doch auch das Unionsrecht selbst unterscheidet einerseits zwischen der sozialen Sicherheit (im englischen Text social security, im französischen Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom

  1. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom
  2. Jänner 1997 (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), deren Zweige u.a. die Familienleistungen (englisch:Artikel 28, der Statusrichtlinie 2004/83/EG spricht von Sozialhilfeleistungen und von der notwendigen Sozialhilfe (in der englischen Fassung etwa von social welfare und von necessary social assistance; in der französischen Fassung etwa von protection sociale und von l'assistance sociale necessaire). Zur Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffes der notwendigen Sozialhilfe ist nicht ausschlaggebend, ob Leistungen nach der nationalen (österreichischen) Rechtsterminologie als Sozialhilfe bezeichnet werden. Doch auch das Unionsrecht selbst unterscheidet einerseits zwischen der sozialen Sicherheit (im englischen Text social security, im französischen Text securite sociale) etwa in Artikel 4, Absatz eins, der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
  3. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom
  4. Jänner 1997 (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), deren Zweige u.a. die Familienleistungen (englisch: family benefits; französisch: les prestations familiales) betreffen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71). Dem stellt dieselbe Verordnung in Art. 4 Abs. 4 die Sozialhilfe (englisch: social assistance; französisch: l'assistance sociale) gegenüber, für welche die Verordnung nicht anzuwenden ist. Auch der Europäische Gerichtshof unterschied bei einer Prüfung einer Beihilfe zwischen Zügen der sozialen Sicherheit und Zügen der Sozialhilfe (vgl. das Urteil vom
  5. Jänner 2007 in der Rs. C- 265/05, Jose Perez Naranjo, Rn. 35, welches auch im englischen Text zwischen social security und social assistance und im französischen Text zwischen la securite sociale und l'assistance sociale unterscheidet).family benefits; französisch: les prestations familiales) betreffen (Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71). Dem stellt dieselbe Verordnung in Artikel 4, Absatz 4, die Sozialhilfe (englisch: social assistance; französisch: l'assistance sociale) gegenüber, für welche die Verordnung nicht anzuwenden ist. Auch der Europäische Gerichtshof unterschied bei einer Prüfung einer Beihilfe zwischen Zügen der sozialen Sicherheit und Zügen der Sozialhilfe vergleiche das Urteil vom
  6. Jänner 2007 in der Rs. C- 265/05, Jose Perez Naranjo, Rn. 35, welches auch im englischen Text zwischen social security und social assistance und im französischen Text zwischen la securite sociale und l'assistance sociale unterscheidet).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.