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{'item': '2011/16/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2011 Geschäftszahl2011/16/0065 RechtssatzDie Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftigeDie Grundversorgung nach Artikel 6, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde .... in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. IFremde .... in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80/2004, umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch § 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Eine solche Grundversorgung entspricht dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe. Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar (vgl. etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende Urteil des EuGH vom

  1. November 2009 in der Rs. C-363/08, Romana Slanina).Nr. 80 aus 2004,, umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch Paragraph 5, des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Eine solche Grundversorgung entspricht dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe. Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1408/71 dar vergleiche etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende Urteil des EuGH vom
  2. November 2009 in der Rs. C-363/08, Romana Slanina).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.