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{'item': '2011/16/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2011 Geschäftszahl2011/16/0066 RechtssatzMit dem Abschluss des Bachelorstudiums (hier am

  1. Juni 2007) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, ein (hier im September 2007) begonnenes Masterstudium stellt ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, Zl. 2011/16/0086). Allerdings hat sich der Sohn der Beihilfewerberin damit nicht für den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres 2007 in Berufsausbildung befunden, weil mit Abschluss des Bachelorstudiums am
  3. Juni 2007 diese Berufsausbildung abgeschlossen war. Der Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestand somit nicht bis zum Ende des Semesters, sondern endete mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Studium abgeschlossen war. Damit bestand mit Ablauf des Juni 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mehr. Die Beihilfewerberin hatte für die Zeit nach dem Abschluss des Bachelorstudiums ihres Sohnes grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d. Daher hat jener Teil des vom Sohn der Beihilfewerberin im Kalenderjahr 2007 erzielten Einkommens, welchen er außerhalb der Zeiten der Berufsausbildung erzielt hatte - unbeschadet des Umstandes, dass für diese Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestand -, bei der Ermittlung jenes Einkommens außer Betracht zu bleiben, bei dessen Überschreiten des in § 5 Abs. 1 FLAG genannten Betrages kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011).Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums (hier am
  5. Juni 2007) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, ein (hier im September 2007) begonnenes Masterstudium stellt ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, Zl. 2011/16/0086). Allerdings hat sich der Sohn der Beihilfewerberin damit nicht für den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres 2007 in Berufsausbildung befunden, weil mit Abschluss des Bachelorstudiums am
  7. Juni 2007 diese Berufsausbildung abgeschlossen war. Der Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bestand somit nicht bis zum Ende des Semesters, sondern endete mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Studium abgeschlossen war. Damit bestand mit Ablauf des Juni 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG mehr. Die Beihilfewerberin hatte für die Zeit nach dem Abschluss des Bachelorstudiums ihres Sohnes grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Daher hat jener Teil des vom Sohn der Beihilfewerberin im Kalenderjahr 2007 erzielten Einkommens, welchen er außerhalb der Zeiten der Berufsausbildung erzielt hatte - unbeschadet des Umstandes, dass für diese Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG bestand -, bei der Ermittlung jenes Einkommens außer Betracht zu bleiben, bei dessen Überschreiten des in Paragraph 5, Absatz eins, FLAG genannten Betrages kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht vergleiche nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  8. September 2011).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.