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{'item': '2011/16/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2011 Geschäftszahl2011/16/0149 RechtssatzIm Urteil vom

  1. Juni 2011, Rs. C-351/10, hat der Gerichtshof der Europäiischen Union ausgesprochen, dass eine Unregelmäßigkeit bei der Verwendung eines im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführten Fahrzeugs allein anhand der mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten festzustellen sei. Die Unregelmäßigkeit, die zum Entstehen einer Eingangsabgabenschuld führe, konkretisiere sich erst, wenn das Fahrzeug tatsächlich aus dem System des Binnenverkehrs, zu dem es im Gebiet der Union zugelassen war, ausgeschieden wäre, indem es im Gebiet Österreichs eine gewerbliche Beförderung vorgenommen hätte, die der CEMT-Genehmigung nicht entsprochen und den Voraussetzungen, denen eine solche Beförderung nach den in Österreich geltenden Bestimmungen unterlegen sei, nicht genügt hätte. Dass in Schweden geladene Waren nach Österreich hätten befördert werden sollen, ohne dass der Beförderer (zum Zeitpunkt der Beladung) über diese Genehmigung verfügt hätte, stelle bis zu dem Zeitpunkt keine Unregelmäßigkeit dar, zu dem das Fahrzeug die Grenze zu Österreich nicht überquert hätte (vgl. in diesem Sinne das genannte Urteil, Randnr. 37f). Eine solche Unregelmäßigkeit wäre erst im Zeitpunkt des Passierens der österreichischen Grenze gegeben. Daraus ergibt sich, dass erst in diesem Zeitpunkt die Zollschuld iSd Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht und die Zollbehörden jenes Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit gegeben ist, zur Erhebung der Eingangsabgaben zuständig werden.Im Urteil vom
  2. Juni 2011, Rs. C-351/10, hat der Gerichtshof der Europäiischen Union ausgesprochen, dass eine Unregelmäßigkeit bei der Verwendung eines im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführten Fahrzeugs allein anhand der mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten festzustellen sei. Die Unregelmäßigkeit, die zum Entstehen einer Eingangsabgabenschuld führe, konkretisiere sich erst, wenn das Fahrzeug tatsächlich aus dem System des Binnenverkehrs, zu dem es im Gebiet der Union zugelassen war, ausgeschieden wäre, indem es im Gebiet Österreichs eine gewerbliche Beförderung vorgenommen hätte, die der CEMT-Genehmigung nicht entsprochen und den Voraussetzungen, denen eine solche Beförderung nach den in Österreich geltenden Bestimmungen unterlegen sei, nicht genügt hätte. Dass in Schweden geladene Waren nach Österreich hätten befördert werden sollen, ohne dass der Beförderer (zum Zeitpunkt der Beladung) über diese Genehmigung verfügt hätte, stelle bis zu dem Zeitpunkt keine Unregelmäßigkeit dar, zu dem das Fahrzeug die Grenze zu Österreich nicht überquert hätte vergleiche in diesem Sinne das genannte Urteil, Randnr. 37f). Eine solche Unregelmäßigkeit wäre erst im Zeitpunkt des Passierens der österreichischen Grenze gegeben. Daraus ergibt sich, dass erst in diesem Zeitpunkt die Zollschuld iSd Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe a ZK entsteht und die Zollbehörden jenes Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit gegeben ist, zur Erhebung der Eingangsabgaben zuständig werden. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2009/16/0312 B
  3. Juni 2010 * EuGH-Entscheidung: EuGH62010J0351 B
  4. Juni 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.