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{'item': '2011/16/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2014 Geschäftszahl2011/16/0169 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/16/0170 Rechtssatz"Pflegeverträge" sind gemischte Vertragsverhältnisse, die neben der Unterbringung der pflegebedürftigen Personen vor allem auch deren Pflege, Verköstigung, allenfalls medizinische Behandlung und sonstige Betreuung beinhalten. In solchen Fällen ist aber davon auszugehen, dass die Betreuungskomponente im weiteren Sinn die bestandsrechtlichen Elemente vollkommen überlagert (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Tz 377 zu § 6, sowie das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1968, 637/67, VwSlg 3814 F/1968, und auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 202 der Beilagen XXII. GP, 6 betreffend § 27b Abs. 2 KSchG, der zivilrechtliche Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen von der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG ausnimmt). Daraus ergibt sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin zum Betrieb eines Pflegeheimes in Bestand gegebenen Räumlichkeiten auch aus der Sicht der zu pflegenden Personen nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Die Begünstigung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG findet daher keine Anwendung. (Hier: Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Wohnungserrichtungsgesellschaft, ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien. Sie schloss hinsichtlich dieser Liegenschaft zwei Mietverträge mit der Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, als Mieterin betreffend einerseits ein Geriatrie-Pflegeheim und andererseits Lokalflächen zu diesem Pflegeheim ab.)"Pflegeverträge" sind gemischte Vertragsverhältnisse, die neben der Unterbringung der pflegebedürftigen Personen vor allem auch deren Pflege, Verköstigung, allenfalls medizinische Behandlung und sonstige Betreuung beinhalten. In solchen Fällen ist aber davon auszugehen, dass die Betreuungskomponente im weiteren Sinn die bestandsrechtlichen Elemente vollkommen überlagert vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Tz 377 zu Paragraph 6,, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1968, 637/67, VwSlg 3814 F/1968, und auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 202 der Beilagen römisch 22 . GP, 6 betreffend Paragraph 27 b, Absatz 2, KSchG, der zivilrechtliche Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen von der Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 5 GebG ausnimmt). Daraus ergibt sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin zum Betrieb eines Pflegeheimes in Bestand gegebenen Räumlichkeiten auch aus der Sicht der zu pflegenden Personen nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Die Begünstigung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, letzter Satz GebG findet daher keine Anwendung. (Hier: Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Wohnungserrichtungsgesellschaft, ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien. Sie schloss hinsichtlich dieser Liegenschaft zwei Mietverträge mit der Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, als Mieterin betreffend einerseits ein Geriatrie-Pflegeheim und andererseits Lokalflächen zu diesem Pflegeheim ab.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2011160169.X06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.