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{'item': '2011/16/0171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2011 Geschäftszahl2011/16/0171 RechtssatzBei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2003, 99/17/0029, mwN). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2003). Davon kann aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, weil gerade im Bereich der Gerichtsgebühren auf Grund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise darauf nicht Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1997, Zl. 97/16/0367, mwN). Das hat auch dann zu gelten, wenn aufgrund eines Fehlers des in der Kanzlei des Rechtsfreundes des Gebührenschuldners verwendeten EDV-Programmes die Klage überflüssigerweise öfter als vorgesehen eingebracht wird.Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2003, 99/17/0029, mwN). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2003). Davon kann aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, weil gerade im Bereich der Gerichtsgebühren auf Grund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise darauf nicht Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 1997, Zl. 97/16/0367, mwN). Das hat auch dann zu gelten, wenn aufgrund eines Fehlers des in der Kanzlei des Rechtsfreundes des Gebührenschuldners verwendeten EDV-Programmes die Klage überflüssigerweise öfter als vorgesehen eingebracht wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.