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{'item': '2011/16/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl2011/16/0201 RechtssatzDie Erbschaftssteuer ist nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Anstrich ErbStG insoweit abgegolten, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten ist die Steuer aber auch dann, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird. Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn er zwecks Entrichtung von (Bar-)Vermächtnissen oder des Pflichtteils endbesteuertes Vermögen verwertet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. September 1999, B 129/97 u. a.). Dieser Ansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, wenn er beispielsweise jüngst in seinem Erkenntnis vom
  2. August 2013, 2011/16/0167, mwN, ausgeführt hat, dass es der Steuerbefreiung (sogar) dann nicht entgegensteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt. [Hier: Die Beschwerdeführerin ist in dem Verlassenschaftsverfahren nach X als Gesamtrechtsnachfolgerin des nach X verstorbenen Y aufgetreten. Mit der Übergabe der Sparbücher aus der Verlassenschaft nach X wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf den (bereits von Y geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch abgefunden. Daraus folgt, dass ihr endbesteuertes Vermögen zugewendet wurde, das der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG unterliegt.]Die Erbschaftssteuer ist nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, erster Anstrich ErbStG insoweit abgegolten, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten ist die Steuer aber auch dann, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird. Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn er zwecks Entrichtung von (Bar-)Vermächtnissen oder des Pflichtteils endbesteuertes Vermögen verwertet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. September 1999, B 129/97 u. a.). Dieser Ansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, wenn er beispielsweise jüngst in seinem Erkenntnis vom
  4. August 2013, 2011/16/0167, mwN, ausgeführt hat, dass es der Steuerbefreiung (sogar) dann nicht entgegensteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt. [Hier: Die Beschwerdeführerin ist in dem Verlassenschaftsverfahren nach römisch zehn als Gesamtrechtsnachfolgerin des nach römisch zehn verstorbenen Y aufgetreten. Mit der Übergabe der Sparbücher aus der Verlassenschaft nach römisch zehn wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf den (bereits von Y geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch abgefunden. Daraus folgt, dass ihr endbesteuertes Vermögen zugewendet wurde, das der Steuerbefreiung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG unterliegt.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.