2011/16/0214
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2013 Geschäftszahl2011/16/0214 RechtssatzDer Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen (vgl. dazu § 605 ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des § 1 JN geschlossenen Vergleich.Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen vergleiche dazu Paragraph 605, ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des Paragraph eins, JN geschlossenen Vergleich.
BeachteBesprechung in:
AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;