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{'item': '2011/16/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2012 Geschäftszahl2011/16/0216 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch die Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes (vgl. die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren,

  1. Auflage, unter E 2 ff. zu § 6 GEG sowie E 1 ff. zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens steht auch die Berichtung von Bescheiden - im Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen behördlichem Bescheidwillen einerseits und formeller Erklärung andererseits - im Einklang, wie sie verschiedene Verfahrensordnungen (vgl. etwa § 62 Abs. 4 AVG, § 293 BAO, aber auch § 419 ZPO) explizit vorsehen (zur Berichtigung im besagten Sinn vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 2000, Zl. 99/16/0007, sowie vom
  3. November 2005, Zlen. 2005/16/0122, 0192, zitiert unter Stabentheiner, aaO, E 12 zu § 6 GEG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den Paragraphen 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch die Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes vergleiche die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren,
  4. Auflage, unter E 2 ff. zu Paragraph 6, GEG sowie E 1 ff. zu Paragraph 7, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens steht auch die Berichtung von Bescheiden - im Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen behördlichem Bescheidwillen einerseits und formeller Erklärung andererseits - im Einklang, wie sie verschiedene Verfahrensordnungen vergleiche etwa Paragraph 62, Absatz 4, AVG, Paragraph 293, BAO, aber auch Paragraph 419, ZPO) explizit vorsehen (zur Berichtigung im besagten Sinn vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 2000, Zl. 99/16/0007, sowie vom
  6. November 2005, Zlen. 2005/16/0122, 0192, zitiert unter Stabentheiner, aaO, E 12 zu Paragraph 6, GEG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.