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{'item': '2011/16/0263'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2013 Geschäftszahl2011/16/0263 RechtssatzDie Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System, welche nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom

  1. April 2011 in der Rs. C-288 und 289/09 (British Sky Broadcasting Group plc und Pace plc), Rn 63) erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein, führen zum Abschnitt XVI unter dem Kapitel "Allgemeines" im Punkt VII. "Funktionelle Einheiten" an, dass diese Anmerkung (Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN) anzuwenden ist, wenn eine Maschine (auch eine Maschinenkombination) aus voneinander getrennten Einzelkomponenten besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben, die in einer der Positionen des Kapitels 84 oder - häufiger - des Kapitels 85 aufgeführt ist. Im Sinne der Anmerkung erfasst der Ausdruck "gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben" nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die für die Ausübung der für die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen. Die Funktion einer Steckverbindung zum Weiterleiten von Strom wird jedoch auch ohne die in Rede stehenden Waren zweifelsfrei erfüllt. Die in Rede stehenden Waren sind lediglich ein zusätzliches, in bestimmten Einsatzbereichen Störungen hintanhalten sollendes Stück. Da somit die Steckverbindung ihre Funktion allein und unabhängig von den in Rede stehenden Waren, erfüllen kann, sind die in Rede stehenden Waren nicht der Position der Steckverbindung zuzuweisen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. Oktober 1985 in der Rs. C-223/84 (Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH), Rn 29-32).Die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System, welche nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa das Urteil vom
  3. April 2011 in der Rs. C-288 und 289/09 (British Sky Broadcasting Group plc und Pace plc), Rn 63) erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein, führen zum Abschnitt römisch sechzehn unter dem Kapitel "Allgemeines" im Punkt römisch sieben. "Funktionelle Einheiten" an, dass diese Anmerkung (Anmerkung 4 zu Abschnitt römisch sechzehn der KN) anzuwenden ist, wenn eine Maschine (auch eine Maschinenkombination) aus voneinander getrennten Einzelkomponenten besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben, die in einer der Positionen des Kapitels 84 oder - häufiger - des Kapitels 85 aufgeführt ist. Im Sinne der Anmerkung erfasst der Ausdruck "gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben" nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die für die Ausübung der für die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen. Die Funktion einer Steckverbindung zum Weiterleiten von Strom wird jedoch auch ohne die in Rede stehenden Waren zweifelsfrei erfüllt. Die in Rede stehenden Waren sind lediglich ein zusätzliches, in bestimmten Einsatzbereichen Störungen hintanhalten sollendes Stück. Da somit die Steckverbindung ihre Funktion allein und unabhängig von den in Rede stehenden Waren, erfüllen kann, sind die in Rede stehenden Waren nicht der Position der Steckverbindung zuzuweisen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. Oktober 1985 in der Rs. C-223/84 (Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH), Rn 29-32). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011160263.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.