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{'item': 'AW 2011/17/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2011 GeschäftszahlAW 2011/17/0004 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2011/17/0003 B

  1. März 2011 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Feststellung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS - Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Ein Bescheid betreffend Feststellung der Marktbeherrschung nach dem TKG 1997 entfaltet bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss (vgl. B
  2. November 1999, AW 99/03/0074). Der VwGH hat die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 die Bfin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, als einem Vollzug zugänglich erkannt (vgl. B
  3. Juli 2003, AW 2003/05/0036). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass eine Produktionseinheit, über die der Bf in einem näher genannten Zeitraum verfügte, kein selbständiger Betrieb im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist. Der VwGH vermag allerdings nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Der Bf beruft sich in diesem Zusammenhang allein auf die Möglichkeit der Erlassung von Rückforderungsbescheiden bzw. der Nichtauszahlung allfälliger Förderungen. Er behauptet allerdings nicht, dass entsprechende Maßnahmen seitens der Behörde bereits gesetzt worden wären. Schon deshalb ist dem Vorbringen des Bf ein unwiederbringlicher Nachteil nicht zu entnehmen.Nichtstattgebung - Feststellung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS - Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Ein Bescheid betreffend Feststellung der Marktbeherrschung nach dem TKG 1997 entfaltet bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss vergleiche B
  4. November 1999, AW 99/03/0074). Der VwGH hat die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 1998 die Bfin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, als einem Vollzug zugänglich erkannt vergleiche B
  5. Juli 2003, AW 2003/05/0036). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass eine Produktionseinheit, über die der Bf in einem näher genannten Zeitraum verfügte, kein selbständiger Betrieb im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist. Der VwGH vermag allerdings nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Der Bf beruft sich in diesem Zusammenhang allein auf die Möglichkeit der Erlassung von Rückforderungsbescheiden bzw. der Nichtauszahlung allfälliger Förderungen. Er behauptet allerdings nicht, dass entsprechende Maßnahmen seitens der Behörde bereits gesetzt worden wären. Schon deshalb ist dem Vorbringen des Bf ein unwiederbringlicher Nachteil nicht zu entnehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.