RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2011 Geschäftszahl2011/17/0045 RechtssatzEine Beschränkung der Besteuerungsrechte eines Staates ergibt sich (wie für die Zulässigkeit der Schaffung von Straftatbeständen) zwar aus dem Völkerrecht. Auch dieses steht jedoch einer Anknüpfung an Sachverhalte, die sich außerhalb des Staatsgebietes ereignen, nicht prinzipiell entgegen (Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, 139 (und ebenso in den unveränderten Nachdrucken 1966 und 1993)). Es ist zwar keine unbeschränkte Befugnis der Staaten anzunehmen, Sachverhalte, die sich nicht innerhalb ihrer Grenzen ereignen, zu besteuern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Rahmen der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen auch an außerhalb des Staatsgebietes sich verwirklichende Sachverhalte im Steuerrecht angeknüpft werden könnte (vgl. allgemein zum Territorialitätsprinzip und zur Zulässigkeit der Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte Klaus Vogel,Eine Beschränkung der Besteuerungsrechte eines Staates ergibt sich (wie für die Zulässigkeit der Schaffung von Straftatbeständen) zwar aus dem Völkerrecht. Auch dieses steht jedoch einer Anknüpfung an Sachverhalte, die sich außerhalb des Staatsgebietes ereignen, nicht prinzipiell entgegen (Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, 139 (und ebenso in den unveränderten Nachdrucken 1966 und 1993)). Es ist zwar keine unbeschränkte Befugnis der Staaten anzunehmen, Sachverhalte, die sich nicht innerhalb ihrer Grenzen ereignen, zu besteuern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Rahmen der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen auch an außerhalb des Staatsgebietes sich verwirklichende Sachverhalte im Steuerrecht angeknüpft werden könnte vergleiche allgemein zum Territorialitätsprinzip und zur Zulässigkeit der Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte Klaus Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsnorm, 1963, passim, insbesondere 22 ff - Übersicht über zu den verschiedenen Theorien der Zulässigkeit der Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte bei ausreichendem Inlandsbezug -, sowie 100 ff und 142 ff - eine Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte völkerrechtlich ist nicht jedenfalls unzulässig -, sowie Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, § 10 UVP-G, Rn 7; vgl. weiters unter dem Gesichtspunkt, ob eine Betriebsstätte im Ausland im Sinn des Art. 5 des OECD Musterabkommens entsteht, wenn ein Server ausgelagert wird - also in einem anderen Land als jenem, in dem die Besteuerung erfolgt, betrieben wird -, Thiele, Die internationale Besteuerung des Internet, ÖStZ 1999, 328).Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsnorm, 1963, passim, insbesondere 22 ff - Übersicht über zu den verschiedenen Theorien der Zulässigkeit der Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte bei ausreichendem Inlandsbezug -, sowie 100 ff und 142 ff - eine Anknüpfung an im Ausland verwirklichte Sachverhalte völkerrechtlich ist nicht jedenfalls unzulässig -, sowie Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Paragraph 10, UVP-G, Rn 7; vergleiche weiters unter dem Gesichtspunkt, ob eine Betriebsstätte im Ausland im Sinn des Artikel 5, des OECD Musterabkommens entsteht, wenn ein Server ausgelagert wird - also in einem anderen Land als jenem, in dem die Besteuerung erfolgt, betrieben wird -, Thiele, Die internationale Besteuerung des Internet, ÖStZ 1999, 328). BeachteBesprechung in: SWI Nr. 12/2011, S 520-530;SWI Nr. 12 aus 2011,, S 520-530;
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