RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2011 Geschäftszahl2011/17/0045 RechtssatzStaaten dürfen nur solche Tatbestände besteuern, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen (vgl. die Nachweise im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.395/1998). Diese Grundsätze sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesgesetze anzuwenden, wobei für die Landesgesetzgebung nicht nur die Frage der Erfassung von Sachverhalten mit einem Bezug über das österreichische Staatsgebiet hinaus auftreten kann, sondern auch von Sachverhalten, die einen Bezug zu einem anderen Bundesland aufweisen. Auch hiefür sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die völkerrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit der Anknüpfung anzuwenden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.395/1998). Der Einsatz technischer Hilfsmittel, die die Durchführung von Spielen auf Apparaten, die als Spielapparat im Sinn des VGSG zu qualifizieren sind, derart ermöglicht, dass nicht sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, bedeutet nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparats im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät steht (vgl. analog für den Fall der Anwendung des Glücksspielgesetzes des Bundes im Falle der Erbringung der Rechenleistung auf Malta das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2009/17/0147). Der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderte ausreichende inhaltliche Bezug zum räumlichen Geltungsbereich der Abgabennorm ist im vorliegenden Fall durch die Spielmöglichkeit am Terminal im Bundesland Wien vorhanden.Staaten dürfen nur solche Tatbestände besteuern, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen vergleiche die Nachweise im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.395 aus 1998,). Diese Grundsätze sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesgesetze anzuwenden, wobei für die Landesgesetzgebung nicht nur die Frage der Erfassung von Sachverhalten mit einem Bezug über das österreichische Staatsgebiet hinaus auftreten kann, sondern auch von Sachverhalten, die einen Bezug zu einem anderen Bundesland aufweisen. Auch hiefür sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die völkerrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit der Anknüpfung anzuwenden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.395 aus 1998,). Der Einsatz technischer Hilfsmittel, die die Durchführung von Spielen auf Apparaten, die als Spielapparat im Sinn des VGSG zu qualifizieren sind, derart ermöglicht, dass nicht sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, bedeutet nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparats im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät steht vergleiche analog für den Fall der Anwendung des Glücksspielgesetzes des Bundes im Falle der Erbringung der Rechenleistung auf Malta das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2009/17/0147). Der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderte ausreichende inhaltliche Bezug zum räumlichen Geltungsbereich der Abgabennorm ist im vorliegenden Fall durch die Spielmöglichkeit am Terminal im Bundesland Wien vorhanden. BeachteBesprechung in: SWI Nr. 12/2011, S 520-530;SWI Nr. 12 aus 2011,, S 520-530;