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{'item': '2011/17/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2011/17/0047 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatzsteuer (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2009, Zl. 2006/13/0150) ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die umsatzsteuerlichen Regelungen dürfen nicht ohne weiteres auf das Energieabgabenvergütungsgesetz übertragen werden (vgl. aber das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2006/17/0118, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch in Zusammenhang mit der Auslegung des § 2 Abs. 1 EnAbgVG näher auf die umsatzsteuerrechtliche Terminologie des Energieabgabenvergütungsgesetzes und deren Maßgeblichkeit für die Auslegung desselben verwiesen hat), doch sind im vorliegenden Beschwerdefall diese allgemeinen und grundlegenden Gedanken für die hier entscheidungswesentliche Frage der Beurteilung von Hauptleistung und damit zusammenhängender Nebenleistung heranzuziehen. Hiezu aber hat der unabhängige Finanzsenat unwidersprochen festgestellt, dass aus der Sicht des Benützers des von dem die Vergütung von Energieabgaben Begehrenden betriebenen Campingplatzes die Möglichkeit der Benutzung des Platzes wesentlich ist, der vom Vergütungswerber gleichfalls ermöglichte Bezug etwa der elektrischen Energie jedoch im Zusammenhang mit der Erbringung der als wesentlich angesehenen Leistung steht. [Hier: Der den Campingplatz des Vergütungswerber in Anspruch nehmende Durchschnittsverbraucher hat es in der Hand, die Energiekosten durch den von ihm selbst zu regelnden Verbrauch (weitgehend) zu bestimmen. Dies zeigt auf, dass die Ermöglichung des Energieverbrauches durch den Vergütungswerber nur eine Nebenleistung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des Campingplatzes ist. Die Lieferung von Energie erfolgt nicht (auch) an Personen, die die Anlage des Vergütungswerbers sonst nicht benützten.]Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatzsteuer vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2009, Zl. 2006/13/0150) ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die umsatzsteuerlichen Regelungen dürfen nicht ohne weiteres auf das Energieabgabenvergütungsgesetz übertragen werden vergleiche aber das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, Zl. 2006/17/0118, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch in Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, EnAbgVG näher auf die umsatzsteuerrechtliche Terminologie des Energieabgabenvergütungsgesetzes und deren Maßgeblichkeit für die Auslegung desselben verwiesen hat), doch sind im vorliegenden Beschwerdefall diese allgemeinen und grundlegenden Gedanken für die hier entscheidungswesentliche Frage der Beurteilung von Hauptleistung und damit zusammenhängender Nebenleistung heranzuziehen. Hiezu aber hat der unabhängige Finanzsenat unwidersprochen festgestellt, dass aus der Sicht des Benützers des von dem die Vergütung von Energieabgaben Begehrenden betriebenen Campingplatzes die Möglichkeit der Benutzung des Platzes wesentlich ist, der vom Vergütungswerber gleichfalls ermöglichte Bezug etwa der elektrischen Energie jedoch im Zusammenhang mit der Erbringung der als wesentlich angesehenen Leistung steht. [Hier: Der den Campingplatz des Vergütungswerber in Anspruch nehmende Durchschnittsverbraucher hat es in der Hand, die Energiekosten durch den von ihm selbst zu regelnden Verbrauch (weitgehend) zu bestimmen. Dies zeigt auf, dass die Ermöglichung des Energieverbrauches durch den Vergütungswerber nur eine Nebenleistung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des Campingplatzes ist. Die Lieferung von Energie erfolgt nicht (auch) an Personen, die die Anlage des Vergütungswerbers sonst nicht benützten.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.