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{'item': 'AW 2011/17/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.01.2012 GeschäftszahlAW 2011/17/0049 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2011/17/0047 B

  1. Jänner 2012 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Vorschreibung eines Kanalanschluss-Nachtragsbeitrages - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom
  2. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom
  3. April 2010, Zl. AW 2010/10/0005). Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe. Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird.Nichtstattgebung - Vorschreibung eines Kanalanschluss-Nachtragsbeitrages - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche z. B. den hg. Beschluss vom
  4. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom
  5. April 2010, Zl. AW 2010/10/0005). Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe. Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.