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{'item': '2011/17/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2013 Geschäftszahl2011/17/0066 RechtssatzBei der Echtzeitüberwachung ("real-time monitoring") werden Daten zwar erhoben, diese jedoch nicht gespeichert. Mangels Speicherungsmöglichkeit kann das Erheben der Daten auch nicht in der Absicht erfolgen, die Daten in einer Datenanwendung zu verwenden. Somit stellte die Echtzeitüberwachung keine Ermittlung im Sinne des § 4 Z 10 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/1999 dar. Ebenso wenig wurde durch die Echtzeitüberwachung das Erfassen von Daten im Sinne des § 4 Z 9 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/1999 verwirklicht, da darunter die Aufnahme von Daten auf einem Datenträger zu ihrer weiteren Verwendung zu verstehen ist [zum Begriff "Erfassen" vgl. Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht

(2010)Rz 3/110; Dohr ua, DSG2, § 4 Anm. 10; vgl. weiters König, Videoüberwachung und Datenschutz - Ein Kräftemessen, in Jahnel ua, Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts
(2007)109 (116 ff), Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen zur Videoüberwachung, in FS Machacek/Matscher
(2008)257 (263 f), die auf eine entsprechende Praxis der Datenschutzkommission im dargestellten Sinn verweist, und Souhrada-Kirchmayer, DSG-Novelle 2010 - Schwerpunkt Videoüberwachung, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2010
(2010)17
(19), sowie Pürgy, Videoüberwachung und Datenschutz, in: N. Raschauer, Datenschutzrecht 2010, 109, der darauf hinweist, dass die Aufnahme von Vorschriften über die Videoüberwachung in die Novelle BGBl. I Nr. 133/2009, erforderlich gewesen sei, weil die Regelungen des DSG 2000 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nur von "klassischen" Datenanwendungen ausgegangen seien]..Bei der Echtzeitüberwachung ("real-time monitoring") werden Daten zwar erhoben, diese jedoch nicht gespeichert. Mangels Speicherungsmöglichkeit kann das Erheben der Daten auch nicht in der Absicht erfolgen, die Daten in einer Datenanwendung zu verwenden. Somit stellte die Echtzeitüberwachung keine Ermittlung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 10, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, dar. Ebenso wenig wurde durch die Echtzeitüberwachung das Erfassen von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, verwirklicht, da darunter die Aufnahme von Daten auf einem Datenträger zu ihrer weiteren Verwendung zu verstehen ist [zum Begriff "Erfassen" vergleiche Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht
(2010)Rz 3/110; Dohr ua, DSG2, Paragraph 4, Anmerkung 10; vergleiche weiters König, Videoüberwachung und Datenschutz - Ein Kräftemessen, in Jahnel ua, Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts
(2007)109 (116 ff), Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen zur Videoüberwachung, in FS Machacek/Matscher
(2008)257 (263 f), die auf eine entsprechende Praxis der Datenschutzkommission im dargestellten Sinn verweist, und Souhrada-Kirchmayer, DSG-Novelle 2010 - Schwerpunkt Videoüberwachung, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2010
(2010)17
(19), sowie Pürgy, Videoüberwachung und Datenschutz, in: N. Raschauer, Datenschutzrecht 2010, 109, der darauf hinweist, dass die Aufnahme von Vorschriften über die Videoüberwachung in die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, erforderlich gewesen sei, weil die Regelungen des DSG 2000 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nur von "klassischen" Datenanwendungen ausgegangen seien].. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.