RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2011 Geschäftszahl2011/17/0071 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des § 10 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0054). Bei einer derartigen "dinglichen Wirkung" eines Abgabenbescheides muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen.Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des Paragraph 10, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0054). Bei einer derartigen "dinglichen Wirkung" eines Abgabenbescheides muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.