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{'item': '2011/17/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2015 Geschäftszahl2011/17/0083 RechtssatzDer gegenständliche Apparat dient (auch) der Erprobung der Geschicklichkeit der Benützer und somit weist dessen Bedienung schon aus diesem Grunde eine bedeutende Spielkomponente auf. Es ist überdies davon auszugehen, dass es dem Benützer des Apparates nicht darauf ankommt, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben. Dadurch stehen die Elemente eines Spieles dermaßen im Vordergrund, dass jedenfalls von einem Spielapparat iSd § 5a Abs 2 Stmk VeranstaltungsG auszugehen ist. Angesichts der Möglichkeit, je nach Geschicklichkeit verschiedene "Preise" von unterschiedlichem Wert zu erzielen, durfte die Abgabenbehörde auch unbedenklich davon ausgehen, dass mit dem Gerät gespielt wird, und das Vorliegen eines Geldspielapparates iSd § 5a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG annehmen. Selbst wenn in jedem Fall ein Gegenstand gewonnen werden könnte, so stünde dies schon deswegen einer derartigen Beurteilung nicht entgegen, weist doch ein Teil dieser Gegenstände einen Wert weit unterhalb des Einsatzes auf, sodass in solchen Fällen von einem Verlust für den Spieler auszugehen sein wird. Wenn die Höhe der Lustbarkeitsabgabe, die das Aufstellen eines solchen Apparates unrentabel mache, ins Treffen geführt wird, so ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt eines Missverhältnisses von Einsatz und Warenwert einerseits und einer hohen Steuerbelastung andererseits keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen eine derartige Besteuerung bestehen (vgl etwa VwGH E vom

  1. Oktober 1994, 92/17/0179, zum Wiener VergnügungssteuerG).Der gegenständliche Apparat dient (auch) der Erprobung der Geschicklichkeit der Benützer und somit weist dessen Bedienung schon aus diesem Grunde eine bedeutende Spielkomponente auf. Es ist überdies davon auszugehen, dass es dem Benützer des Apparates nicht darauf ankommt, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben. Dadurch stehen die Elemente eines Spieles dermaßen im Vordergrund, dass jedenfalls von einem Spielapparat iSd Paragraph 5 a, Absatz 2, Stmk VeranstaltungsG auszugehen ist. Angesichts der Möglichkeit, je nach Geschicklichkeit verschiedene "Preise" von unterschiedlichem Wert zu erzielen, durfte die Abgabenbehörde auch unbedenklich davon ausgehen, dass mit dem Gerät gespielt wird, und das Vorliegen eines Geldspielapparates iSd Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG annehmen. Selbst wenn in jedem Fall ein Gegenstand gewonnen werden könnte, so stünde dies schon deswegen einer derartigen Beurteilung nicht entgegen, weist doch ein Teil dieser Gegenstände einen Wert weit unterhalb des Einsatzes auf, sodass in solchen Fällen von einem Verlust für den Spieler auszugehen sein wird. Wenn die Höhe der Lustbarkeitsabgabe, die das Aufstellen eines solchen Apparates unrentabel mache, ins Treffen geführt wird, so ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt eines Missverhältnisses von Einsatz und Warenwert einerseits und einer hohen Steuerbelastung andererseits keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen eine derartige Besteuerung bestehen vergleiche etwa VwGH E vom
  2. Oktober 1994, 92/17/0179, zum Wiener VergnügungssteuerG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.