← Österreich

{'item': '2011/17/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2012 Geschäftszahl2011/17/0096 RechtssatzWenn der Gesetzgeber nicht auf die Verwendung für die Stromerzeugung, sondern auf das Verhältnis des Strom- und Wärmeoutputs einer Energieerzeugungsanlage für die Abgabenentlastung hätte abstellen wollen, hätte er dies auch normativ zum Ausdruck bringen müssen. Im ErdgasabgabeG gibt es darauf jedoch keinen Hinweis. Zudem zeigt eine systematische Interpretation der Energiebesteuerung in Österreich, dass der Gesetzgeber im ErdgasabgabeG eine besondere Regelung hinsichtlich einer bloß anteiligen Vergütung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen unterlassen hat, obwohl bei Einführung des ErdgasabgabeG ein anderes Energieabgabegesetz, nämlich das rund zwei Jahre ältere Mineralölsteuergesetz, bereits eine entsprechende Sonderregelung kannte. So definiert § 8 Abs. 2 MinStG schon in seiner Stammfassung BGBl. 630/1994 "stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme" als "begünstigte Anlagen" und räumt ihnen für den Antrieb ihrer Motoren mit Gasöl einen bestimmten festen Vergütungsbetrag je Liter von der darauf entfallenden Mineralölsteuer und damit im Ergebnis letztlich eine (hohe) anteilige Abgabenentlastung ein (vgl. § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG; vgl. ferner § 8 Abs. 1 und 24 Abs. 4 MinStG idgF). Ohne gesetzliche Grundlage für eine solche anteilige Abgabenvergütung ist aus dem ErdgasabgabeG für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht ableitbar, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage gegenüber einer anderen Stromerzeugungsanlage mit gleichem Energieinput und Abgabe der Abwärme an die Umwelt nur deswegen höher besteuert werden sollte, weil sie - in ökologisch durchaus sinnvoller Weise - die bei der Stromerzeugung entstehende Abwärme wirtschaftlich nutzt.Wenn der Gesetzgeber nicht auf die Verwendung für die Stromerzeugung, sondern auf das Verhältnis des Strom- und Wärmeoutputs einer Energieerzeugungsanlage für die Abgabenentlastung hätte abstellen wollen, hätte er dies auch normativ zum Ausdruck bringen müssen. Im ErdgasabgabeG gibt es darauf jedoch keinen Hinweis. Zudem zeigt eine systematische Interpretation der Energiebesteuerung in Österreich, dass der Gesetzgeber im ErdgasabgabeG eine besondere Regelung hinsichtlich einer bloß anteiligen Vergütung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen unterlassen hat, obwohl bei Einführung des ErdgasabgabeG ein anderes Energieabgabegesetz, nämlich das rund zwei Jahre ältere Mineralölsteuergesetz, bereits eine entsprechende Sonderregelung kannte. So definiert Paragraph 8, Absatz 2, MinStG schon in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 630 aus 1994, "stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme" als "begünstigte Anlagen" und räumt ihnen für den Antrieb ihrer Motoren mit Gasöl einen bestimmten festen Vergütungsbetrag je Liter von der darauf entfallenden Mineralölsteuer und damit im Ergebnis letztlich eine (hohe) anteilige Abgabenentlastung ein vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG; vergleiche ferner Paragraph 8, Absatz eins und 24 Absatz 4, MinStG idgF). Ohne gesetzliche Grundlage für eine solche anteilige Abgabenvergütung ist aus dem ErdgasabgabeG für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht ableitbar, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage gegenüber einer anderen Stromerzeugungsanlage mit gleichem Energieinput und Abgabe der Abwärme an die Umwelt nur deswegen höher besteuert werden sollte, weil sie - in ökologisch durchaus sinnvoller Weise - die bei der Stromerzeugung entstehende Abwärme wirtschaftlich nutzt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0246 E 25. September 2012 2010/17/0173 E 25. September 2012

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.