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{'item': '2011/17/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2011 Geschäftszahl2011/17/0097 RechtssatzDie vom EuGH (Hinweis Urteil vom

  1. März 2007, Rs C-338/04 u.a., Placanica u.a., Rn. 69; Urteil vom
  2. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., Rs C-316/07 u.a., Rn. 115) gezogene Schlussfolgerung für strafrechtliche Sanktionen wird grundsätzlich auch auf Sicherungsmaßnahmen wie die hier vorliegende Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG zu beziehen sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem eben genannten Erkenntnis vom
  4. Juni 2011 dargelegt hat, bedeutet die Rechtsprechung des EuGH nicht, dass jegliche nationale Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben habe, sobald eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem genannten Erkenntnis davon ausgegangen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspiels normiert, für sich unionsrechtlich nicht bedenklich sei. Die aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz gegenüber Personen, denen unionsrechtswidrigerweise die Erlangung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz verwehrt worden wäre, greift nach dem genannten Erkenntnis gegenüber Rechtsträgern in der Form einer GmbH nicht ein. Die im genannten Erkenntnis für eine GmbH dargelegte Auffassung ist auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.Die vom EuGH (Hinweis Urteil vom
  5. März 2007, Rs C-338/04 u.a., Placanica u.a., Rn. 69; Urteil vom
  6. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., Rs C-316/07 u.a., Rn. 115) gezogene Schlussfolgerung für strafrechtliche Sanktionen wird grundsätzlich auch auf Sicherungsmaßnahmen wie die hier vorliegende Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu beziehen sein vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem eben genannten Erkenntnis vom
  8. Juni 2011 dargelegt hat, bedeutet die Rechtsprechung des EuGH nicht, dass jegliche nationale Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben habe, sobald eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem genannten Erkenntnis davon ausgegangen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspiels normiert, für sich unionsrechtlich nicht bedenklich sei. Die aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz gegenüber Personen, denen unionsrechtswidrigerweise die Erlangung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz verwehrt worden wäre, greift nach dem genannten Erkenntnis gegenüber Rechtsträgern in der Form einer GmbH nicht ein. Die im genannten Erkenntnis für eine GmbH dargelegte Auffassung ist auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.