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{'item': '2011/17/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2012 Geschäftszahl2011/17/0105 RechtssatzSteht die Richtigkeit der Angaben in der elektronischen Rinderdatenbank fest, so ist eine Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Vorlage der Bestätigungen über die vom Amtstierarzt durchgeführte veterinärmedizinische Fleischuntersuchung hinsichtlich der im Betrieb geborenen und für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers im Betrieb geschlachteten Rinder jedenfalls aus beihilfenrechtlicher Sicht nicht erkennbar. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nach § 5 Abs. 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 die elektronische Datenbank (auch) veterinärrelevante Daten zu enthalten hat, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind. Einerseits ist nämlich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der erwähnten Verordnung eine ausdrückliche Meldepflicht des Tierhalters nicht zu entnehmen und andererseits (und aus beihilfenrechtlicher Sicht vor allem) auch nicht dem System der Verordnung (EG) Nr. 796/

  1. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 normiert zwar Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, bezieht sich jedoch auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/
  2. Diese enthält jedoch keine Vorschrift über die Vorlage von veterinärmedizinischen Bestätigungen. Art. 7 Abs. 1 leg. cit. legt nämlich den Tierhaltern nur die Verpflichtung auf, ein Register auf dem neuesten Stand zu halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitzuteilen. Auch hat nach der Bestimmung des Abs. 3 des erwähnten Art. 7 leg. cit. der Tierhalter der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen (nur) über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vorzulegen, die er besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet hat. Daraus folgt, dass die Nichtvorlage der in § 5 Abs. 3 Z. 10 der (österreichischen) Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erwähnten veterinärrelevanten Daten jedenfalls dann nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geregelten Folgen sanktioniert ist, wenn ansonsten keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Rinderdatenbank bestehen.Steht die Richtigkeit der Angaben in der elektronischen Rinderdatenbank fest, so ist eine Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Vorlage der Bestätigungen über die vom Amtstierarzt durchgeführte veterinärmedizinische Fleischuntersuchung hinsichtlich der im Betrieb geborenen und für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers im Betrieb geschlachteten Rinder jedenfalls aus beihilfenrechtlicher Sicht nicht erkennbar. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nach Paragraph 5, Absatz 3, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 die elektronische Datenbank (auch) veterinärrelevante Daten zu enthalten hat, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind. Einerseits ist nämlich dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, der erwähnten Verordnung eine ausdrückliche Meldepflicht des Tierhalters nicht zu entnehmen und andererseits (und aus beihilfenrechtlicher Sicht vor allem) auch nicht dem System der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, normiert zwar Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, bezieht sich jedoch auf die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,. Diese enthält jedoch keine Vorschrift über die Vorlage von veterinärmedizinischen Bestätigungen. Artikel 7, Absatz eins, leg. cit. legt nämlich den Tierhaltern nur die Verpflichtung auf, ein Register auf dem neuesten Stand zu halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitzuteilen. Auch hat nach der Bestimmung des Absatz 3, des erwähnten Artikel 7, leg. cit. der Tierhalter der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen (nur) über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vorzulegen, die er besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet hat. Daraus folgt, dass die Nichtvorlage der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 10, der (österreichischen) Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erwähnten veterinärrelevanten Daten jedenfalls dann nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, geregelten Folgen sanktioniert ist, wenn ansonsten keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Rinderdatenbank bestehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.