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{'item': '2011/17/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2011/17/0108 RechtssatzDas Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, ist erst am

  1. Mai 2011 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden in Oberösterreich keine Vorschriften, auf Grund derer im Sinne des § 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, Glücksspielautomaten hätten betrieben werden können. Insofern war in Oberösterreich bis zu dem genannten Datum nicht die Möglichkeit eröffnet, Glücksspielautomaten nach landesrechtlichen Vorschriften zu betreiben (und insoweit Glücksspielautomaten ohne Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auch ohne entsprechende Konzession nach dem GSpG betreiben zu können). Das Fehlen einer solchen Möglichkeit, welche auf Grund des nunmehr gegebenen Zusammenspiels zwischen Bundes- und Landesrechtsordnung bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor diesem Monopol unterliegt, macht die angewendeten Bestimmungen des GSpG jedoch noch nicht unionsrechtswidrig. Soweit diese Möglichkeit - wie hier - auf Grund der (im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlagnahme) noch fehlenden landesrechtlichen Grundlagen für die Erteilung entsprechender Bewilligungen noch nicht besteht bzw. bestanden hat, greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer Zweiteilung des Marktes des Glücksspiels mittels Automaten, wie sie nach § 5 GSpG im Falle entsprechender Landesregelungen gegeben ist, besteht jedoch nicht.Das Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, ist erst am
  2. Mai 2011 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden in Oberösterreich keine Vorschriften, auf Grund derer im Sinne des Paragraph 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Glücksspielautomaten hätten betrieben werden können. Insofern war in Oberösterreich bis zu dem genannten Datum nicht die Möglichkeit eröffnet, Glücksspielautomaten nach landesrechtlichen Vorschriften zu betreiben (und insoweit Glücksspielautomaten ohne Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auch ohne entsprechende Konzession nach dem GSpG betreiben zu können). Das Fehlen einer solchen Möglichkeit, welche auf Grund des nunmehr gegebenen Zusammenspiels zwischen Bundes- und Landesrechtsordnung bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor diesem Monopol unterliegt, macht die angewendeten Bestimmungen des GSpG jedoch noch nicht unionsrechtswidrig. Soweit diese Möglichkeit - wie hier - auf Grund der (im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlagnahme) noch fehlenden landesrechtlichen Grundlagen für die Erteilung entsprechender Bewilligungen noch nicht besteht bzw. bestanden hat, greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer Zweiteilung des Marktes des Glücksspiels mittels Automaten, wie sie nach Paragraph 5, GSpG im Falle entsprechender Landesregelungen gegeben ist, besteht jedoch nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.